Pfarreienverwaltungsgesetz und Kirchenvorstandswahlen
Pfarreienverwaltungsgesetz
Das Pfarreienverwaltungsgesetz wurde 2025 überarbeitet. Die novellierte Fassung ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Sie finden sie im unteren Bereich der Seite unter "Downloads".
Kirchenvorstandwahlen
Die nächsten Wahlen der Kirchenvorstandsmitglieder in den Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen finden gemäß Anordnung des Bischofs am 26. Oktober 2025 statt. Ein alternativer Wahltermin innerhalb des Zeitraumes vom 26.10.2025 bis 16.11.2025 konnte durch den derzeitigen örtlichen Kirchenvorstand festgelegt werden. Dies musste bis 26. Juli 2025 dem Ordinariat mitgeteilt werden. Der örtliche Wahlausschuss hat Ort und Zeitdauer der konkreten Wahlhandlung festzulegen.
Der Wahlausschuss musste sich spätestens am 26. Juli 2025 bilden. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden durch den amtierenden Kirchenvorstand bestimmt, aber müssen diesem nicht angehören. Mitglieder des Wahlausschusses dürfen nicht zugleich Kandidatinnen oder Kandidaten für den künftigen Kirchenvorstand sein.
Die Wahlordnung sowie eine unverbindliche Handreichung dazu finden Sie im unteren Bereich der Seite unter "Downloads". Desgleichen finden Sie dort Musterdokumente/Formulare zur Unterstützung der Wahlausschüsse.
Konstituierung des Kirchenvorstands
Nach der Wahl konstituieren sich die neuen Kirchenvorstände. Im Downloadbereich unten stehen dazu Musterdokumente zur Verfügung.
FAQs – Häufig gestellte Fragen
Welche Aufgaben übernimmt der Kirchenvorstand in den Pfarreien?
Der Kirchenvorstand ist das alleinige Vertretungsorgan der Pfarrei, d.h. er ist in allen weltlichen Fragen nach außen vertretungsberechtigt. Der Kirchenvorstand entscheidet wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Pfarrei und des pfarrlichen Vermögens, stellt jährlich einen Wirtschaftsplan nach kaufmännischen Grundsätzen auf und überwacht die Buchführung. Damit entscheidet der Pfarrer nicht mehr allein über das Vermögen, den Haushalt und die Immobilien seiner Pfarrei, sondern gemeinsam mit dem Kirchenvorstand.
Zu den Zuständigkeiten des Kirchenvorstands gehören außerdem Verantwortungsbereiche wie Arbeitgeberverantwortung, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Verkehrssicherungspflicht, Steuer.
Für alles Weltliche ist der Kirchenvorstand verantwortlich und haftet auch persönlich. Der Kirchenvorstand kann und sollte diese Verantwortung in Einzelbereichen jedoch delegieren, z.B. an die Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter.
Hat das Bistum Dresden-Meißen für die ehrenamtlichen Kirchenvorstände einen Haftpflichtversicherungs- und Rechtsschutz abgeschlossen?
Ja, das Bistum Dresden-Meißen hat für alle Kirchenvorstände eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) mit einem weitreichenden Haftpflichtversicherungs- und Rechtsschutz abgeschlossen. Damit werden die ehrenamtlichen Kirchenvorstände vor Schadensersatzpflichten gegenüber Dritten geschützt.
Wie setzt sich der Kirchenvorstand zusammen?
Ein Kirchenvorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal elf gewählten, berufenen und geborenen Mitgliedern zusammen. Wie viele Mitglieder das Gremium genau hat, hängt u. a. von der Größe der Pfarrei ab. Den Vorsitz des Kirchenvorstands übernimmt in der Regel der Pfarrer, ausnahmsweise auch ein vom Bischof mit der Leitung der Pfarrei Beauftragter.
Die gewählten Mitglieder gehören in jedem Fall dem Gremium an. Weitere Mitglieder kann der Pfarrer als Vorsitzender im Rahmen der konstituierenden Sitzung – nach Anhörung der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands – aus dem Kreis der wählbaren Pfarreiangehörigen berufen. Darüber hinaus erhalten jeweils der Kaplan und ein vom Pfarreirat entsandtes fakultatives Mitglied einen Sitz im Kirchenvorstand.
Der Verwaltungsleiter / die Verwaltungsleiterin gehören dem Kirchenvorstand ohne Stimmrecht an.
Für welche Dauer amtiert der Kirchenvorstand?
Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchenvorstands beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung bzw. mit der Entsendung in den Kirchenvorstand und endet mit der konstituierenden Sitzung der nächsten Wahlperiode.
Wann und wo finden die nächsten Kirchenvorstandswahlen statt?
Als Wahltermin für die nächsten Wahlen zum Kirchenvorstand in allen Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen wurde der 26. Oktober 2025 festgelegt. Der amtierende Kirchenvorstand kann davon abweichend einen alternativen Wahltermin zwischen 26.10.2025 und 16.11.2025 festlegen. Dieser Termin muss dem Ordinariat mitgeteilt werden.
Der konkrete Ort und die Zeit der Wahlhandlung werden durch den örtlichen Wahlausschuss festgelegt und bekanntgegeben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei am Sitz der Pfarrei, per Briefwahl oder aber – falls vorgesehen – in zusätzlich eingerichteten Wahlräumen der Pfarrei.
Wie laufen die Kirchenvorstandswahlen ab?
Zunächst haben die volljährigen Mitglieder einer Pfarrei die Möglichkeit, sich als Kandidatin oder Kandidat für den Kirchenvorstand aufstellen zu lassen. Diese werden von einem Wahlausschuss in die Kandidatenliste aufgenommen. Darüber hinaus kann der Wahlausschuss Mitglieder der Pfarrei zu einer Kandidatur ansprechen.
In einer geheimen Wahl können die Wahlberechtigten dann die von ihnen favorisierten Kandidaten wählen, die in den Kirchenvorstand aufgenommen werden sollen. Die Höchstzahl der Stimmen, die jeder Wähler vergeben darf, entspricht dabei der Sitzzahl der gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand. Nach der Wahl werden die Stimmen vom Wahlausschuss öffentlich ausgezählt und das Ergebnis bekanntgegeben.
Wie viele Mitglieder werden in den Kirchenvorstand gewählt?
In Pfarreien mit bis zu 5.000 Katholiken werden drei Mitglieder in den Kirchenvorstand gewählt. In Pfarreien mit mehr als 5.000 Katholiken sind vier Mitglieder des Kirchenvorstandes per Wahl zu bestimmen. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder pro Pfarrei ist verbindlich. Sollte ein gewähltes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, rückt ein Ersatzmitglied nach. Erst wenn die Mindestzahl von zwei gewählten Mitgliedern pro Pfarrei unterschritten wird und kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht, ist zwingend eine Neuwahl anzusetzen.
Welche und wie viele Mitglieder dürfen in den Kirchenvorstand berufen werden?
In den Kirchenvorstand berufen werden können alle wählbaren Pfarreimitglieder inkl. aller nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten sowie Mitglieder des Wahlausschusses. Von einer Berufung ausgeschlossen sind hingegen alle Geistlichen (z. B. Diakone) und Ordensangehörigen, Dienstnehmer der Pfarrei und in der Pfarrei tätige pastorale Dienstnehmer, leitende Dienstnehmer des Bischöflichen Ordinariats sowie Dienstnehmer, die bei der Wahrnehmung der bischöflichen Aufsicht über die Pfarreien mitwirken.
Es dürfen maximal so viele Mitglieder berufen werden, wie gewählt worden sind. Scheidet ein gewähltes Mitglied in der laufenden Amtsperiode aus und steht auch kein gewähltes Ersatzmitglied zur Verfügung, dürfen die berufenen Mitglieder dennoch im Gremium bleiben.
Wer kann sich zur Wahl stellen?
Zur Wahl aufstellen lassen (passives Wahlrecht) können sich alle Mitglieder einer Pfarrei, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche sind und deren Hauptwohnsitz im Gebiet der Pfarrei liegt.
In Ausnahmefällen – und auf einen schriftlichen Antrag hin – darf das Wahlrecht in einer anderen Pfarrei des Bistums ausgeübt werden.
Nicht wählbar sind hingegen Geistliche und Ordensangehörige sowie Beschäftigte der Pfarreien und des Bischöflichen Ordinariats.
Welche Voraussetzungen müssen Kandidatinnen und Kandidaten erfüllen?
Es gibt keine qualifikationsgebundenen Voraussetzungen, die eine Kandidatin oder ein Kandidat zwingend erfüllen muss, um sich zur Wahl aufstellen lassen zu können. Kandidatinnen und Kandidaten sollten jedoch eine gewisse Erfahrung in der Verwaltung bzw. unternehmerischen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten mitbringen. Darüber hinaus sind persönliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Charismen und eine breite Lebenserfahrung ebenso unverzichtbar wie der Wunsch, die eigene Pfarrgemeinde mitzugestalten.
Wie kann ich mich als Kandidatin bzw. Kandidat zur Kirchenvorstandswahl aufstellen lassen?
Jedes Pfarreimitglied, das sich engagieren will, ist willkommen. Formelle Voraussetzungen sind die Volljährigkeit, die Mitgliedschaft in der röm.-kath. Kirche sowie ein Hauptwohnsitz im Bistum Dresden-Meißen. Ein Antrag auf Kandidatur für den Kirchenvorstand erfolgt schriftlich oder formlos im Pfarrbüro/beim Wahlausschuss. Anschließend werden die Kandidatinnen und Kandidaten mit Namen, Alter, Beruf und Wohnort in der Kandidatenliste aufgenommen und ihre Kandidatur öffentlich bekanntgegeben.
Kann ich mich als Kandidatin bzw. Kandidat in einer anderen Pfarrei aufstellen lassen?
Ja, das passive Wahlrecht kann auf Antrag auch in einer anderen Pfarrei des Bistums Dresden-Meißen, in der nicht der Hauptwohnsitz liegt, wahrgenommen werden.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Mitglieder einer Pfarrei, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche sind und deren Hauptwohnsitz im Einzugsgebiet der Pfarrei liegt. In Ausnahmefällen – und auf einen schriftlichen Antrag hin – darf das Wahlrecht in einer anderen Pfarrei des Bistums ausgeübt werden.
Kann ich mein Wahlrecht auch in einer anderen Pfarrei wahrnehmen?
Ja, das aktive Wahlrecht kann auf Antrag auch in einer anderen Pfarrei des Bistums Dresden-Meißen, in der nicht der Hauptwohnsitz liegt, wahrgenommen werden.
Wie funktioniert die Briefwahl?
Der örtliche Wahlausschuss legt das Verfahren zur Briefwahl verbindlich fest und gibt die Anforderungen und Fristen dafür bekannt. Üblicherweise ist ein Antrag auf Briefwahl beim Wahlausschuss (bzw. im Pfarrbüro) schriftlich einzureichen. Gegen Unterschrift sollten dem Antragsteller die Briefwahlunterlagen ausgehändigt werden. Alternativ könnten die Unterlagen auch einem Vertreter übergeben werden, sofern dieser eine schriftliche Empfangsvollmacht vorlegen kann. Ein Versand der Wahlunterlagen per Post wäre möglich, sofern die Beantragung der Briefwahl schriftlich dokumentiert ist. Die Briefwähler tragen die Verantwortung, dass ihre Briefwahlunterlagen fristgemäß bis zum Wahltag wieder beim Wahlaussuss eingehen. Näheres legt in jedem Fall der Wahlausschuss fest.
Welche Wahlunterlagen sind aufzubewahren, welche zu vernichten?
Falls es Einsprüche gegen die Wahl gibt, müssen ggf. die vorhandenen Unterlagen geprüft werden. Daher sind alle vorhandenen Unterlagen zunächst aufzubewahren, bis alle Einspruchsverfahren beendet sind.
Die Aufbewahrung erfolgt im Pfarrbüro. Verantwortlich ist der Vorsitzende des Wahlausschusses.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren muss lediglich das Wahlprotokoll dauerhaft im Pfarrarchiv aufbewahrt werden.
Alle anderen Unterlagen sind - erst dann - datenschutzkonform zu vernichten. Dies betrifft insbesondere das Wählerverzeichnis, sowie Kandidaten/-innenvorschläge, Einverständniserklärungen, Aushänge, Anträge, Stimmzettel etc.
Es empfiehlt sich aber bei der Vernichtung von Unterlagen, die Kandidaten/-innen betreffen, die Konstituierung der Gremien und die Berufung weiterer Mitglieder abzuwarten, um ggf. auf diese Unterlagen zurückgreifen zu können.
Außerdem sind auf der Pfarrei-Webseite personenbezogene Daten (Kandidaten/-innenlisten, Auszählungsergebnisse, Wahlausschuss-Mitglieder…) nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren zu löschen.
Dauerhaft sollten auf der Webseite nur die aktuellen Mitglieder der Gremien stehen.
Was sind die Gründe für die Reform der pfarrlichen Vermögensverwaltung?
Kirchliches Verwaltungshandeln braucht ein Höchstmaß an Transparenz und eine verbindliche Rechtsgrundlage. Nicht nur ein transparenter Umgang mit Finanzen und Vermögen ist dabei wichtig. Auch die Art und Weise, wie Entscheidungen über die Verwendung von Finanzmitteln getroffen und dokumentiert werden, spielt eine entscheidende Rolle für die Glaubwürdigkeit des Verwaltungshandelns.
Daher hat der Bischof für die Pfarreien seiner Diözese das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) erlassen, das den rechtlichen Rahmen für ein transparentes Verwaltungshandeln der Pfarreien schafft. Damit werden die Pfarreien ab dem 1. April 2021 im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch Kirchenvorstände vertreten, in denen getaufte und gefirmte Frauen und Männer – gemeinsam mit dem Pfarrer – die Verantwortung für den Haushalt, das Vermögen und die Immobilien einer Pfarrei tragen.
Mit der Übernahme von Verantwortung durch kompetente Laien sollen die Pfarrer entlastet werden und gleichzeitig mehr Zeit und Kraft für die Seelsorge sowie die pastorale Arbeit haben.
Wie ist das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) entstanden?
Die Erarbeitung eines neuen, zeitgemäßen Diözesanrechts, das die Einführung von Kirchenvorständen in den Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen vorsieht, geht auf eine Initiative des ehemaligen Bischofs Dr. Heiner Koch (2014–2016) zurück. Sein Amtsnachfolger, Bischof Heinrich Timmerevers, hat die Ausarbeitung des Gesetzes – unter Einbindung renommierter, externer Kirchenrechtler – weitergeführt. Dazu gehörten der im kirchlichen Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Martin Pusch und der Theologe und Kirchenrechtsprofessor Dr. Rüdiger Althaus vom Lehrstuhl für Kirchenrecht der Theologischen Fakultät in Paderborn.
Darüber hinaus waren der Diözesanvermögensverwaltungsrat sowie der Priesterrat des Bistums, entsprechend den Anforderungen des Kirchenrechts, an der Entstehung und Ausarbeitung des Gesetzes beteiligt.
Die Staatsregierungen Sachsens und Thüringens haben das Gesetz, gemäß den Vorgaben der Staatskirchenverträge, ebenfalls einer Prüfung unterzogen.
Ist das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) mit der Instruktion der Kleruskongregation zur pastoralen Umkehr der Pfarrgemeinde kompatibel?
Der rechtliche Bestand des Pfarreiengesetzes (PfVG) und die Einführung eines Kirchenvorstands in den Pfarreien wird durch die Instruktion der Kleruskongregation mit dem Titel „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ nicht berührt. Diese für die katholische Kirche weltweit bestimmte Instruktion rekapituliert und präzisiert die Bestimmungen des geltenden Rechts. Für einzelne Regionen geltende Sonderregelungen bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für das päpstliche Indult aus dem Jahr 1984 und die staatskirchenrechtlichen Verträge. Durch diese sind die Praxis der Kirchenvorstände in den Diözesen der Deutschen Bischofskonferenz – und in der Konsequenz auch das PfVG – rechtlich abgesichert.
Wo finde ich weitere Informationen?
Alle Informationen zum Kirchenvorstand und das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) finden Sie auf dieser Website.
Für die Wahlausschüsse wurden ein Zeitplan sowie Dokumentvorlagen für ihre Tätigkeit erabeitet. Diese finden Sie bei den Downloads am Seitenende. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle Recht des Bischöflichen Ordinariats.