Pfarreiengesetz und Wahlen zum Kirchenvorstand
Die neuen Kirchenvorstände in den Pfarreien
Am 1. April 2021 haben gewählte Kirchenvorstände ihre Arbeit in den Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen aufgenommen und die bisherigen Kirchenräte abgelöst. Zu den wichtigsten Aufgaben der Kirchvorstände zählen dabei die Vermögensverwaltung – mit Verantwortung für den Haushalt, das Vermögen und die Immobilien einer Pfarrei – sowie allgemeine Leitungsaufgaben. Dadurch sollen die Pfarrer entlastet werden und gleichzeitig mehr Zeit und Kraft für die Seelsorge und pastorale Arbeit haben. Den Grundstein für die rechtliche Neuordnung legt das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) (Dokument siehe unten). Das Gesetz wurde in einem partizipativen Prozess erarbeitet und hat die Zustimmung der Staatsregierungen Sachsens und Thüringens erhalten.
Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zu den Kirchenvorständen und dem neuen Gesetz. Wir zeigen Ihnen außerdem, was die Änderungen für unsere Pfarreien bedeuten. Wir halten Sie hier mit Neuigkeiten zur Umsetzung des Gesetzes auf dem Laufenden. Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gern persönlich kontaktieren.
Im Interview sprechen Dorthe Beemelmans vom Vermögensverwaltungsrat des Bistums und Bischof Heinrich Timmerevers über Reformpläne, die Entlastung von Pfarrern und die Mitbestimmung von Gemeindemitgliedern:
Zum Interview mit Bischof Heinrich Timmerevers und Dorthe Beemelmans
FAQs – Häufig gestellte Fragen
Wie kann ich mich als Kandidatin bzw. Kandidat zur Kirchenvorstandswahl aufstellen lassen?
Jeder, der sich engagieren will, ist willkommen. Ein Antrag auf Kandidatur für den Kirchenvorstand erfolgt schriftlich oder formlos im Pfarrbüro. Anschließend werden die Kandidaten mit Namen, Alter, Beruf und Wohnort in der Kandidatenliste aufgenommen und ihre Kandidatur öffentlich bekanntgegeben.
Wird es weitere Informationsveranstaltungen zu den neuen Kirchenvorständen geben?
Im Juni 2020 hat das Bistum Dresden-Meißen Informationsveranstaltungen in Chemnitz, Leipzig und Dresden durchgeführt. Weitere Veranstaltungen sind aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie derzeit nicht geplant. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich den Video-Mitschnitt der Informationsveranstaltung in Dresden vom 22. Juni 2020 (Link: www.14dd5266c70789bdc806364df4586335-gdprlock/watch?v=2Dgmk1UK6l0) auf dem YouTube-Kanal des Bistums online anzusehen.
Wie werden die neuen Kirchenvorstände auf ihre Aufgaben in der Pfarrei vorbereitet?
Die neuen Kirchenvorstände werden sorgfältig an ihre neuen Aufgaben herangeführt. Zur Vorbereitung auf diese ehrenamtliche Tätigkeit werden Qualifizierungs- und Schulungsformate angeboten.
Wie stelle ich einen Antrag auf Briefwahl?
Der Antrag auf Briefwahl ist schriftlich oder formlos, unter Beachtung der von der Pfarrei empfohlenen Zeiten, bis spätestens Mittwoch vor der Wahl im Pfarrbüro einzureichen. Gegen Unterschrift werden dem Antragsteller die Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Alternativ können die Unterlagen auch einem Vertreter übergeben werden, sofern dieser eine schriftliche Empfangsvollmacht vorlegen kann. Ein Versand der Wahlunterlagen per Post ist möglich, sofern die Beantragung der Briefwahl schriftlich dokumentiert ist.
Schließt das Bistum Dresden-Meißen für die ehrenamtlichen Kirchenvorstände einen Haftpflichtversicherungs- und Rechtsschutz ab?
Ja, das Bistum Dresden-Meißen verpflichtet sich, für alle Kirchenvorstände eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) mit einem weitreichenden Haftpflichtversicherungs- und Rechtsschutz abzuschließen. Damit werden die ehrenamtlichen Kirchenvorstände vor Schadensersatzpflichten gegenüber Dritten geschützt.
Wer kann in den Kirchenvorstand berufen werden?
In den Kirchenvorstand berufen werden können alle wahlberechtigten Pfarreimitglieder inkl. aller nichtgewählten Kandidaten und Mitglieder des Wahlausschusses. Von einer Berufung ausgeschlossen sind hingegen alle Geistlichen (z. B. Diakone) und Ordensangehörigen, Dienstnehmer der Pfarrei und in der Pfarrei tätige pastorale Dienstnehmer, leitende Dienstnehmer des Bischöflichen Ordinariats sowie Dienstnehmer, die bei der Wahrnehmung der bischöflichen Aufsicht über die Pfarreien mitwirken.
Kann ich mich als Kandidat in einer anderen Pfarrei aufstellen lassen?
Ja, das passive Wahlrecht kann auf Antrag auch in einer anderen Pfarrei des Bistums Dresden-Meißen, in der nicht der Hauptwohnsitz liegt, wahrgenommen werden.
Kann ich mein Wahlrecht auch in einer anderen Pfarrei wahrnehmen?
Ja, das aktive Wahlrecht kann auf Antrag auch in einer anderen Pfarrei des Bistums Dresden-Meißen, in der nicht der Hauptwohnsitz liegt, wahrgenommen werden.
Wie viele Mitglieder werden in den Kirchenvorstand gewählt?
In Pfarreien mit bis zu 5.000 Katholiken werden drei Mitglieder in den Kirchenvorstand gewählt. In Pfarreien mit mehr als 5.000 Katholiken sind vier Mitglieder des Kirchenvorstandes per Wahl zu bestimmen. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder pro Pfarrei ist verbindlich. Sollte ein gewähltes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Kirchenvorstand ausscheiden, rückt ein Ersatzmitglied nach. Erst wenn die Mindestzahl von zwei gewählten Mitgliedern pro Pfarrei unterschritten wird und kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht, ist zwingend eine Neuwahl anzusetzen.
Was sind die Gründe für die Reform der pfarrlichen Vermögensverwaltung?
Kirchliches Verwaltungshandeln braucht ein Höchstmaß an Transparenz und eine verbindliche Rechtsgrundlage. Nicht nur ein transparenter Umgang mit Finanzen und Vermögen ist dabei wichtig. Auch die Art und Weise, wie Entscheidungen über die Verwendung von Finanzmitteln getroffen und dokumentiert werden, spielt eine entscheidende Rolle für die Glaubwürdigkeit des Verwaltungshandelns.
Daher hat der Bischof für die Pfarreien seiner Diözese das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) erlassen, das den rechtlichen Rahmen für ein transparentes Verwaltungshandeln der Pfarreien schafft. Damit werden die Pfarreien ab dem 1. April 2021 im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch Kirchenvorstände vertreten, in denen getaufte und gefirmte Frauen und Männer – gemeinsam mit dem Pfarrer – die Verantwortung für den Haushalt, das Vermögen und die Immobilien einer Pfarrei tragen.
Mit der Übernahme von Verantwortung durch kompetente Laien sollen die Pfarrer entlastet werden und gleichzeitig mehr Zeit und Kraft für die Seelsorge sowie die pastorale Arbeit haben.
Wie ist das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) entstanden?
Die Erarbeitung eines neuen, zeitgemäßen Diözesanrechts, das die Einführung von Kirchenvorständen in den Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen vorsieht, geht auf eine Initiative des ehemaligen Bischofs Dr. Heiner Koch (2014–2016) zurück. Sein Amtsnachfolger, Bischof Heinrich Timmerevers, hat die Ausarbeitung des Gesetzes – unter Einbindung renommierter, externer Kirchenrechtler – weitergeführt. Dazu gehörten der im kirchlichen Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Martin Pusch und der Theologe und Kirchenrechtsprofessor Dr. Rüdiger Althaus vom Lehrstuhl für Kirchenrecht der Theologischen Fakultät in Paderborn.
Darüber hinaus waren der Diözesanvermögensverwaltungsrat sowie der Priesterrat des Bistums, entsprechend den Anforderungen des Kirchenrechts, an der Entstehung und Ausarbeitung des Gesetzes beteiligt.
Die Staatsregierungen Sachsens und Thüringens haben das Gesetz, gemäß den Vorgaben der Staatskirchenverträge, ebenfalls einer Prüfung unterzogen.
Ist das „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) mit der Instruktion der Kleruskongregation zur pastoralen Umkehr der Pfarrgemeinde kompatibel?
Der rechtliche Bestand des Pfarreiengesetzes (PfVG) und die Einführung eines Kirchenvorstands in den Pfarreien wird durch die Instruktion der Kleruskongregation mit dem Titel „Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche“ nicht berührt. Diese für die katholische Kirche weltweit bestimmte Instruktion rekapituliert und präzisiert die Bestimmungen des geltenden Rechts. Für einzelne Regionen geltende Sonderregelungen bleiben davon unberührt. Dies gilt auch für das päpstliche Indult aus dem Jahr 1984 und die staatskirchenrechtlichen Verträge. Durch diese sind die Praxis der Kirchenvorstände in den Diözesen der Deutschen Bischofskonferenz – und in der Konsequenz auch das PfVG – rechtlich abgesichert.
Welche Aufgaben übernimmt der Kirchenvorstand in den Pfarreien?
Der Kirchenvorstand nimmt in der Pfarrei eine zentrale Rolle ein: Er entscheidet wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Pfarrei und des pfarrlichen Vermögens, stellt jährlich einen Wirtschaftsplan nach kaufmännischen Grundsätzen auf und überwacht die Buchführung. Damit entscheidet der Pfarrer nicht mehr allein über das Vermögen, den Haushalt und die Immobilien seiner Pfarrei, sondern gemeinsam mit dem Kirchenvorstand.
Wie setzt sich der Kirchenvorstand zusammen?
Ein Kirchenvorstand setzt sich aus mindestens drei und maximal elf berufenen und gewählten Mitgliedern zusammen. Wie viele Mitglieder das Gremium genau hat, hängt u. a. von der Größe der Pfarrei ab. Den Vorsitz des Kirchenvorstands übernimmt in der Regel der Pfarrer, ausnahmsweise auch ein vom Bischof mit der Leitung der Pfarrei Beauftragter.
Die Hälfte der Sitze werden an gewählte Mitglieder vergeben. Die andere Hälfte beruft der Pfarrer als Vorsitzender im Rahmen der konstituierenden Sitzung – nach Anhörung der gewählten Mitglieder des Kirchenvorstands – aus dem Kreis der Pfarreiangehörigen. Darüber hinaus erhalten jeweils der Kaplan und ein vom Pfarreirat entsandtes fakultatives Mitglied einen Sitz im Kirchenvorstand.
Für welche Dauer amtiert der Kirchenvorstand?
Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchenvorstands beträgt in der Regel fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung bzw. mit der Entsendung in den Kirchvorstand und endet mit der konstituierenden Sitzung der nächsten Wahlperiode.
Wie laufen die Kirchenvorstandswahlen ab?
Zunächst haben die volljährigen Mitglieder einer Pfarrei die Möglichkeit, sich als Kandidatin oder Kandidat für den Kirchenvorstand aufstellen zu lassen. Diese werden von einem Wahlausschuss in die Kandidatenliste aufgenommen. Darüber hinaus kann der Wahlausschuss Mitglieder der Pfarrei zu einer Kandidatur ansprechen.
In einer geheimen Wahl können die Wahlberechtigten dann die von ihnen favorisierten Kandidaten wählen, die in den Kirchenvorstand aufgenommen werden sollen. Die Höchstzahl der Stimmen, die jeder Wähler vergeben darf, entspricht dabei der Sitzzahl der gewählten Mitglieder im Kirchenvorstand. Nach der Wahl werden die Stimmen vom Wahlausschuss öffentlich ausgezählt und das Ergebnis bekanntgegeben.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Mitglieder einer Pfarrei, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche sind und deren Hauptwohnsitz im Einzugsgebiet der Pfarrei liegt. In Ausnahmefällen – und auf einen schriftlichen Antrag hin – darf das Wahlrecht in einer anderen Pfarrei des Bistums ausgeübt werden.
Antragsformular „KV 16“ siehe Downloads
Wer kann sich zur Wahl stellen?
Zur Wahl aufstellen lassen (passives Wahlrecht) können sich alle Mitglieder einer Pfarrei, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche sind und deren Hauptwohnsitz im Gebiet der Pfarrei liegt.
In Ausnahmefällen – und auf einen schriftlichen Antrag hin – darf das Wahlrecht in einer anderen Pfarrei des Bistums ausgeübt werden. Antragsformular „KV 16“ siehe Downloads
Nicht wählbar sind hingegen Geistliche und Ordensangehörige sowie Beschäftigte der Pfarreien und des Bischöflichen Ordinariats.
Welche Voraussetzungen müssen Kandidatinnen und Kandidaten erfüllen?
Es gibt keine qualifikationsgebundenen Voraussetzungen, die eine Kandidatin oder ein Kandidat zwingend erfüllen muss, um sich zur Wahl aufstellen lassen zu können. Kandidatinnen und Kandidaten sollten jedoch eine gewisse Erfahrung in der Verwaltung oder wirtschaftlichen Tätigkeiten mitbringen. Darüber hinaus sind persönliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Charismen und eine breite Lebenserfahrung ebenso unverzichtbar wie der Wunsch, die eigene Pfarrgemeinde mitzugestalten.
Wann und wo finden die ersten Kirchenvorstandswahlen statt?
Die ersten Wahlen zum Kirchenvorstand finden am 15. November 2020* in allen Pfarreien des Bistums Dresden-Meißen statt. Die Stimmabgabe erfolgt dabei am Sitz der Pfarrei oder aber – falls vorgesehen – in zusätzlich eingerichteten Wahlräumen der Pfarrei.
* Ersatztermin ist der 21./22. November 2020. Hierfür ist eine Beantragung notwendig.
Gibt es die Möglichkeit der Briefwahl?
Ja, die Stimmabgabe kann grundsätzlich auch per Briefwahl erfolgen. Hierfür ist zuvor ein schriftlicher oder formloser Antrag im Pfarrbüro einzureichen.
Wo finde ich weitere Informationen?
Alle Informationen zum Kirchenvorstand und das neue „Gesetz für die Verwaltung der Pfarreien im Bistum Dresden-Meißen“ (PfVG) finden Sie auf dieser Website. Darüber hinaus haben wir für Sie ein Interview vorbereitet, in dem Bischof Heinrich Timmerevers und Dorthe Beemelmans aus dem Vermögensverwaltungsrat des Bistums Dresden-Meißen Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Neuordnung des pastoralen Raums geben werden.
Zudem werden wir alle Interessierten laufend informieren und Fragen zum neuen Gesetz beantworten. Bislang sind hierzu drei Informationsveranstaltungen in Leipzig, Chemnitz und Dresden im Juni 2020 vorgesehen – soweit dies vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Restriktionen möglich sein wird. Natürlich steht Ihnen das Bistum Dresden-Meißen auch persönlich für Fragen rund um die Neuregelungen zur Verfügung.
Die Wahlausschüsse finden einen Zeitplan sowie alle Muster und Vorlagen für ihre Tätigkeit bei den Downloads am Seitenende.
Welche Wahlunterlagen sind aufzubewahren, welche zu vernichten?
Falls es Einsprüche gegen die Wahl gibt, müssen ggf. die vorhandenen Unterlagen geprüft werden. Daher sind alle vorhandenen Unterlagen zunächst aufzubewahren, bis alle Einspruchsverfahren beendet sind.
Die Aufbewahrung erfolgt im Pfarrbüro. Verantwortlich ist der Vorsitzende des Wahlausschusses.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren muss lediglich das Wahlprotokoll dauerhaft im Pfarrarchiv aufbewahrt werden.
Alle anderen Unterlagen sind - erst dann - datenschutzkonform zu vernichten. Dies betrifft insbesondere das Wählerverzeichnis, sowie Kandidaten/-innenvorschläge, Einverständniserklärungen, Aushänge, Anträge, Stimmzettel etc.
Es empfiehlt sich aber bei der Vernichtung von Unterlagen, die Kandidaten/-innen betreffen, die Konstituierung der Gremien und die Berufung weiterer Mitglieder abzuwarten, um ggf. auf diese Unterlagen zurückgreifen zu können.
Außerdem sind auf der Pfarrei-Webseite personenbezogene Daten (Kandidaten/-innenlisten, Auszählungsergebnisse, Wahlausschuss-Mitglieder…) nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren zu löschen.
Dauerhaft sollten auf der Webseite nur die aktuellen Mitglieder der Gremien stehen.
Zeitgleich zu den Wahlen der Kirchenvorstände finden auch die Wahlen der Ortskirchenräte statt.
Downloads
Ansprechpartner:
Ihre Fragen zu den neuen Kirchenvorständen und dem Gesetz für die Pfarreien unseres Bistums richten Sie bitte per Mail an:
stephan.spies@bddmei.de
Mehr Infos in den folgenden Videos:
Auf Sorbisch: