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Bistum Dresden Meissen
12. August 2021

Informationen für Betroffene zur Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen

Nun kompakt auf einer eigenen Homepage verfügbar

Die von der Kirche "Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen" (UKA) hat heute, 12. August, darüber informiert, dass ein gutes halbes Jahr nach dem Start des erweiterten Verfahrens zur Anerkennung des Leids durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen ab sofort die neue Internetseite der UKA online ist. Unter www.anerkennung-kirche.de finden Betroffene sexualisierter Gewalt und andere Interessierte unter anderem Informationen zu den Mitgliedern der UKA, zum Verfahren zur Anerkennung des Leids sowie zu aktuellen Zahlen. Links zu wichtigen Organisationen oder Unterstützungsmöglichkeiten sind ebenso abrufbar wie ein ausführlicher Katalog, der Antworten auf häufig gestellte Fragen von Betroffenen gibt.

Seit Juni 2021 kann die UKA nicht nur in Plenumssitzungen, sondern auch in Kammersitzungen beraten und entscheiden. Eine Kammer ist mit der Vorsitzenden und zwei Mitgliedern besetzt und beschlussfähig, die zweite Kammer mit dem Vizevorsitzenden und zwei Mitgliedern.

Die UKA hat seit Januar in insgesamt 15 Plenumssitzungen sowie zusätzlich drei Kammersitzungen insgesamt 240 von eingegangenen 1287 Anträgen bearbeitet. Dies entspricht einer Quote von knapp 19 Prozent. Die Mitglieder der UKA wissen um das große Leid, das hinter jedem einzelnen Antrag steht. Es ist ihnen ein besonderes Anliegen, die belastende Zeit der Bearbeitung so gering wie möglich zu halten. Für die kommenden Monate sind jeweils bis zu vier Kammersitzungen und eine Sitzung im Plenum vorgesehen.

  

Hintergrund:

Die Mitglieder der Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen stehen in keinem Anstellungs- und Abhängigkeitsverhältnis zur katholischen Kirche und arbeiten weisungsunabhängig. Die UKA nimmt grundsätzlich nur von kirchlichen Institutionen oder den dort benannten Ansprechpersonen übersandte Anträge auf Leistungen in Anerkennung des Leids von sexuellem Missbrauch Betroffener entgegen und entscheidet über die Höhe der Leistungen, die ausgezahlt werden. Die UKA ist bundesweit tätig, so dass es bundesweit im Sinne einer Gleichbehandlung zu vergleichbaren Entscheidungen kommt. Der Begriff des sexuellen Missbrauchs im Sinne der Ordnung umfasst dabei sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen.

Leistungsanträge sind auch für Betroffene möglich, die bereits auf Empfehlung der Zentralen Koordinierungsstelle und auf der Basis damals niedriger vorgesehener Anerkennungsbeträge Zahlungen erhalten haben (sogenannte Altanträge). Die
aktuelle Ordnung des Verfahrens ermöglicht der UKA zusätzlich, einstimmig in kleineren Spruchkörpern (sogenannten Kammern) zu entscheiden. Bei grundsätzlichen Fragen oder strittigen Entscheidungen müssen wie bisher weiter mindestens fünf Mitglieder der UKA zusammenkommen, um beschlussfähig zu sein. In den Sitzungen der Kommission ist eine interdisziplinäre Beratung und gründliche Prüfung jedes Antrags auch weiterhin die Grundvoraussetzung für eine angemessene und ausgewogene Entscheidung der UKA.

Text: Margarete Reske, Vorsitzende der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen


Zur Homepage der UKA: