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Bistum Dresden Meissen
Bischof Heinrich Timmerevers
18. April 2020

Hirtenwort und aktuelle Dienstanweisungen von Bischof Heinrich Timmerevers

vom 18. April 2020, gültig ab 20. April 2020

Hirtenwort zum Weißen Sonntag (19. April 2020) an die Gläubigen im Bistum Dresden-Meißen in der Corona-Pandemie   (hier zum Herunterladen als pdf-Datei)

 

Liebe Schwestern und Brüder, lube sotry a lubi bratřa,

„Gott hat uns nicht einen Geist der Verzagtheit gegeben, sondern den Geist der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit!“ (2 Tim 1,7) Dieses Wort aus dem zweiten Brief des Apostels Paulus an Timotheus begleitet mich durch die letzten Wochen und gibt mir Orientierung.

Die Gefahr durch das Coronavirus und die damit einhergehenden Einschränkungen des Alltagslebens und mancher Grund- und Freiheitsrechte bergen in sich die Gefahr, verzagt zu reagieren.

Uns aber ist der Geist der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit geschenkt. Das richtet mich in diesen Tagen immer wieder auf. Wie dankbar bin ich für die Kraft, die die Menschen in unserem Land aufgebracht haben, indem sie sich so großartig an die ihnen auferlegten Einschränkungen gehalten haben. Wie viele beeindruckende Zeichen der Liebe durften wir erleben, indem zahllose Menschen trotz Ausgangsbeschränkungen den Mitmenschen nicht aus dem Auge verloren und viele Hilfsangebote initiiert haben.

Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich allen Dank sagen: den Menschen vor Ort, die durch ihre Rücksichtnahme die Ausbreitung der Pandemie verlangsamt haben; denen, die sich um die Kranken kümmern und unser Gesundheitssystem stabilisieren; all denen, die unter Einsatz ihrer eigenen Gesundheit das öffentliche Leben aufrechterhalten, und auch denen, die durch ihre  Entscheidungen den bisherigen Prozess klug gesteuert haben. Danken möchte ich aber auch Ihnen, liebe Schwestern und Brüder, die das schwerwiegende Aussetzen öffentlicher Gottesdienste weitestgehend mitgetragen und durch viele neue und kreative Ideen geistlichen Lebens mitgestaltet haben.

Nun, da in Sachsen ab Montag, den 20.04.2020 erste Lockerungen einiger weniger Beschränkungen möglich sind und begonnen werden, ist von uns weiterhin der Geist der Besonnenheit gefordert. Natürlich würde auch ich lieber heute als morgen wieder Sonntagsmessen in großer Gemeinschaft feiern. Natürlich sehne auch ich mich nach den vertrauten und mir Kraft gebenden alltäglichen Gottesdiensten. Mit Besonnenheit darüber nachgedacht, wird jedoch schnell klar, dass dies zu früh und vor allem gesundheitsgefährdend wäre. Deshalb bin ich sehr dankbar, dass die sächsische Landesregierung mit uns Bischöfen ins Gespräch gekommen ist und wir gemeinsam nach möglichen Wegen in diesen Zeiten gesucht haben. Sicher werden dem einen oder der anderen die Ergebnisse zu unbefriedigend erscheinen. Den Vergleich mit den wieder geöffneten Baumärkten und Autohäusern, den aber immer noch beschränkten Gottesdienstfeiern höre selbstverständlich auch ich des Öfteren.

Der Geist der Besonnenheit sagt uns aber, dass Gottesdienste als Versammlungen von vielen auf längere Zeit in einem beschränkten Raum eben nach wie vor eine gefährliche Infektionsquelle darstellen. Deshalb bitte ich Sie herzlich, die für die kommenden 14 Tage von ihren Pfarrern eingerichteten Möglichkeiten wie Begrenzungen der Gottesdienstmitfeier anzunehmen und zu unterstützen. Mir fällt es schwer, es nochmal ins Wort zu heben: Der Gottesdienstbesuch ist genauso wie alle anderen Gänge in der Öffentlichkeit mit einem Risiko verbunden. Hier appelliere ich an die Vernunft und das Verantwortungsbewusstsein eines jeden einzelnen, weiterhin das Gebet zu Hause und die Feier der Gottesdienste über Internet, Rundfunk und Fernsehen als angemessene Option zu verstehen. Die Dispens von der Sonntagspflicht besteht weiterhin.

Für den thüringischen Teil unseres Bistums wurde in Aussicht gestellt, dass öffentliche Gottesdienste ab Montag, dem 04.05.2020, in stark eingeschränkter Form wieder möglich sein werden.

Erbitten wir in dieser schwierigen Zeit, die dennoch zugleich Osterzeit ist, dass uns der Geist der Kraft, der Liebe und Besonnenheit weiter und immer mehr erfülle und leite. Dazu erbitte ich Ihnen den Segen des dreifaltigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.

Heinrich Timmerevers
Bischof von Dresden-Meißen                                  

 

Dresden, 18.04.2020

Dienstanweisungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie im Bistum Dresden-Meißen (gültig ab 20.04.2020 bis auf weiteres)   ( hier zum Herunterladen als pdf-Datei)

Liebe Schwestern und Brüder, lube sotry a lubi bratřa, liebe Herren Pfarrer, liebe Herren Kapläne, liebe Herren Diakone, liebe Mitbrüder, liebe Seelsorgerinnen und Seelsorger, liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sehr geehrte Damen und Herren,

diese Dienstanweisung ersetzt die bisherigen Regularien für den sächsischen Teil des Bistums. Für den thüringischen Teil gelten weiterhin die bisherigen Auflagen, keine öffentlichen Gottesdienste zu feiern.

Folgende Regularien basieren auf der ab dem 20. April 2020 geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in der es heißt in §3 „Verbot von Ansammlungen von Menschen“:

„(1) Alle Veranstaltungen, Versammlungen und sonstige Ansammlungen werden landesweit untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen […].

(2) […]Ausgenommen sind […]

3. Zusammenkünfte […] bei Gottesdiensten bis 15 Besucher. Das gilt auch für Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen.“

Zudem sind weitere staatliche Vorgaben und Hygienemaßnahmen zu beachten, die sich durch verschiedene kommunale Zugehörigkeiten der Pfarreien ergeben können. Alle staatlichen Regelungen sind den diözesanen vorgeordnet.

Verstöße gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung können mit hohen Geldbußen oder, wenn eine Straftat vorliegt, auch mit Gefängnisstrafen geahndet werden.

Für den sächsischen Teil des Bistums Dresden-Meißen gelten deswegen diese Regelungen unter strengster Wahrung der weiter unten ausgeführten Auflagen:

  • Eucharistiefeiern und Wort-Gottes-Feiern sind neben dem Vorsteher mit maximal 15 Gottesdienstbesuchern an Werk- und Sonntagen möglich. Es wird dringend empfohlen, Gottesdienstfeiern nicht über die übliche Zahl zu vervielfachen. Geltendes Recht ist zu beachten. Die Gottesdienstfeier über eine Liveübertragung wird empfohlen. Vom Sonntagsgebot ist weiterhin dispensiert.
  • Kasualien wie Taufen, Trauungen oder Beerdigungen sind ebenfalls mit maximal 15 Personen möglich. Es sind teilweise Feiern mit engerem physischem Kontakt, die besondere Hygienemaßnahmen erfordern. Es wird dringend angeraten, aufschiebbare Feiern nach Rücksprache mit den Familien zu verschieben.
  • Der Empfang des Bußsakramentes ist möglich, wenn die Abstands- und Hygieneregeln beachtet werden. Traditionelle Beichtstühle sind dazu i.d.R. nicht geeignet.
  • Die Spendung der Hl. Kommunion ist nur an Schwerstkranke und Sterbende möglich. Die Hygiene- und Abstandsregeln sind streng einzuhalten. Das Tragen einer Mund-Nasen-Maske wird empfohlen.
  • Die Krankensalbung wird nur an einzelne Empfänger gespendet. Unmittelbar vor und nach der Feier sind die Hände gründlich zu reinigen. Die Verwendung von Einweghandschuhen und weiterer Schutzmittel kann angebracht sein. Zwischen der Salbung der Stirn und der Hände oder danach darf nicht in das Ölgefäß gefasst werden. Im Zweifelsfall sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, reines Pflanzenöl aus dem Haushalt für den Einzelfall zu weihen (Die Feier der Krankensakramente - Anhang III).

Beschränkt wird diese Erlaubnis durch folgende Maßnahmen zum Infektionsschutz, über die auch die Gläubigen in den sie betreffenden Maßnahmen ausdrücklich informiert werden müssen.

Infektionsschutz im Kirchenraum

  • Gottesdienste finden nur in Kirchen statt, in denen die Abstands- und Hygieneregeln (z.B. mind. 1,50 m Abstand) eingehalten werden können.
  • Die Bestuhlung wird durch Absperrungen und Markierungen so gestaltet, dass der vorgeschriebene Abstand zwischen den Gläubigen gewahrt wird. Ggf. werden die Besucher von Ordnern platziert. Familien werden dabei nicht getrennt.
  • Die derzeitige Höchstzahl darf nicht überschritten werden, so dass vor Ort durch den Pfarrer geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Zugang zu den Gottesdiensten bspw. durch Ordner und/oder Platzkarten zu begrenzen.
  • Beim Verlassen der Kirche muss der Abstand gewahrt bleiben, auch vor dem Gebäude dürfen sich keine Gruppen bilden.
  • Die Türen sollten vor und nach dem Gottesdienst offen stehen, damit Türgriffe und Klinken nicht benutzt werden müssen. Sollten Kirchen während des Gottesdienstes verschlossen werden, um ein Überschreiten der Teilnehmerzahlen zu verhindern, muss jederzeit eine Öffnung von innen als Fluchtweg möglich sein.
  • Weihwasserbecken in den Kirchen und Weihwasserbehälter bleiben leer.
  • Es liegen keine Bücher zur Verwendung aus. Es ist das eigene Gesangbuch mitzubringen.

Infektionsschutz während des Gottesdienstes1

  • In der Sakristei sind die Hygieneregeln streng einzuhalten. Es sind Einweghandtücher zu verwenden. Zum Bereiten der Hostienschalen in der Sakristei sollten Hilfsmittel oder Ein-Weg-Handschuhe verwendet werden. In jedem Fall sind die Hände vorher gründlich zu reinigen.
  • Das Einlegen der Hostien durch die Gläubigen entfällt.
  • Die Messfeier in Konzelebration mehrerer Priester ist derzeit in öffentlichen Gottesdienst nicht möglich.
  • Die weiteren liturgischen Dienste sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren. Für alle liturgischen Dienste müssen die Abläufe überdacht und gegebenenfalls verändert werden, um die Hygiene- und Abstandsregeln nicht zu verletzen.
  • Vor dem Messbeginn reinigen der Zelebrant und alle liturgischen Dienste die Hände in der Sakristei gründlich.
  • Die Besprengung mit Weihwasser entfällt bis auf weiteres. Ausnahmen bilden Beerdigungen und die Spendung der Taufe selbst.
  • Der Gemeindegesang sollte reduziert werden. Auf den Gesang des Sanctus, des Hochgesangs der Engel, sollte möglichst nicht verzichtet werden. Der Gesang kann ggf. auch durch einen Kantor übernommen werden. Chorgesang ist nicht möglich.
  • Das Küssen des Lektionars oder des Evangeliars und die Bekreuzigung des Mundes beim kleinen Kreuzzeichen entfallen.
  • Das Herumgeben eines Kollektenkörbchens entfällt. Es bietet sich eine Türkollekte am Ende des Gottesdienstes an, oder die Kollekte wird beim Eintreten in die Kirche erbeten.
  • Die Gaben und Gefäße befinden sich auf einer Kredenz in der Nähe des Altars. Nur der Vorsteher sollte die Gefäße in die Hand nehmen.
  • Die Hostien für die Kommunion der Gemeinde in der Schale werden mit einer Palla geschützt. Während des Hochgebetes bleibt die Hostienschale bedeckt. Offen bleiben evtl. eine Patene mit einer großen Hostie und der Kelch. Von der Verwendung sehr großer Hostien ist abzuraten.
  • Eine Umarmung oder die Handberührung als Friedenszeichen entfällt. Dasselbe gilt natürlich auch außerhalb der Kirchen.
  • Unmittelbar vor der Kommunionspendung an die Gemeinde desinfiziert sich der Kommunionspender die Hände und wartet bis diese getrocknet sind. Alternativ reinigt er sich gründlich mit Seife. Wenn das nicht möglich ist, zieht er neue Ein-Weg-Handschuhe an.
  • Die Kelchkommunion ist nur für den zelebrierenden Priester möglich, die Mundkommunion kann nicht gespendet werden.
  • Die Kommunionausteilung erfolgt durch Hinzutreten in angemessenem Abstand. Ggf. werden die Abstände auf dem Kirchboden markiert.
  • Die Kommunion wird ohne Spendedialog („Der Leib Christi.“ – „Amen.“) ausgeteilt. Der Dialog kann kollektiv zu Beginn der Kommunionausteilung gesprochen werden.
  • Den Gläubigen wird die Kommunion in angemessenem Abstand gereicht.
  • Kinder, die zur Kommunion hinzutreten, aber nicht kommunizieren, werden ohne Berührung und ohne Segensformel gesegnet.
  • Der Vorsteher purifiziert Kelch und Hostienschale selbst.
  • Das Innere und die Kanten von Kelchen und Hostienschalen sollen regelmäßig mit warmem Wasser gereinigt und anschließend mit einem gut saugenden Tuch getrocknet werden.
  • Zu jedem Gottesdienst soll ein frisches Kelchtuch verwendet werden.

Vorsteher und Feiergemeinde

  • Wer Symptome einer Erkrankung aufweist oder wer Kontakt zu Erkrankten hatte, darf nicht am Gottesdienst teilnehmen. Ihm ist der Zugang auch im Zweifel zu verweigern.
  • Menschen, die zur Risikogruppe gehören, sollten gebeten werden, auf den Gottesdienstbesuch zu verzichten. Eine generelle Beschränkung ist jedoch nicht vertretbar.
  • Pastorale Mitarbeiter und ehrenamtliche liturgische Dienste, die aus gesundheitlichen Gründen zu den Risikogruppen der Pandemie gehören, sollten mit dem Dienstvorgesetzten klären, wo ihre Grenze im Hinblick auf den Gottesdienst und andere pastorale Tätigkeiten liegen.

Sollte es vor Ort nicht möglich sein, für diese Beschränkungen umfänglich Sorge zu tragen, ist von öffentlichen Gottesdienstfeiern abzusehen!

Mir ist bewusst, dass die Auflagen eine große Aufmerksamkeit und hohe Disziplin fordern. Es lassen sich jedoch nur so gottesdienstliche Feiern wieder möglich machen, ohne gleichzeitig eine Gefährdung einzugehen. Nehmen Sie diese Hinweise unbedingt ernst!

Diese Dienstanweisung gilt bis auf weiteres. Es ist abzusehen, dass der Freistaat zum 4. Mai 2020 eine neue Verordnung veröffentlicht, eine Anpassung kirchlicherseits erfolgt dementsprechend.

Heinrich Timmerevers
Bischof von Dresden-Meißen   

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1 Die strengen Infektionsschutzmaßnahmen sind hier vor allem für die Feier der Heiligen Messe angegeben und sind analog für andere Feiern, wie die Wort-Gottes-Feier, Kasualien oder die Krankenkommunion, anzuwenden.

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Anlage: Hinweise zur Beschränkung der Zahl

Wie kann angesichts der momentan sehr begrenzten Zahl von Gottesdienstteilnehmern, die voraussichtlich auch in den kommenden Wochen und Monaten nur sehr langsam gesteigert wird, ein Zugang geordnet werden?

Die Verordnung macht zunächst deutlich, dass es sich keineswegs um öffentliche Gottesdienste handelt, wie sie sonst üblich sind. Sie werden zunächst nur im kleinsten Kreis gefeiert werden können.

Die unterschiedlichen Regionen unseres Bistums und die sehr unterschiedliche Gottesdienstpraxis lassen keine einheitliche, zentral vorgegebene Regelung zu. Während an einigen Gottesdienstorten am Werktag weniger als 15 Personen zusammenkommen, wird es an anderen Orten eine sehr große Herausforderung sein, den Zugang zu beschränken. Deswegen erfolgt die Regulierung in den Pfarreien.

Folgende Hinweise können Anwendung finden, in keinem Fall darf jedoch die Zahl von 15 Gottesdienstbesuchern überschritten werden:

  • Der Pfarrer kann sich zur Umsetzung der Regelung mit dem Pfarrteam oder Vertretern des Pfarrgemeinderats ins Benehmen setzen. Es wird empfohlen, dass sich pastorale Mitarbeiter innerhalb eines Dekanates darüber austauschen, wie die Planung und die zahlenmäßige Begrenzung der Mitfeier von Gottesdiensten umgesetzt werden kann.
  • Die örtlichen Umstände können es notwendig machen (bspw. hohe Vulnerabilität der Gottesdienstbesucher, regionaler Corona HotSpot … ), dass zunächst weiterhin ausschließlich in der Haus- und Dienstgemeinschaft die Eucharistie gefeiert wird.
  • Folgende Erwägungen können für eine Regulierung hilfreich sein:
    - Ehrenamtliche ausgewiesene Ordnerdienste am Eingang
    - Gezielte Einladung von Menschen, einzelner Gruppen, Kreisen oder Gremien oder von Vertretern dieser (besonders für den Sonntag).
    - Verschiebung von Gottesdienstzeiten
    - Anmeldung über Telefon, E-Mail und Online-Tools (z.B. eveeno.com)
    - Weiterführung der Livestream-Angebote
  • Ist der pastorale Friede gefährdet, kann es sinnvoll sein, auch weiterhin auf öffentliche Gottesdienste zu verzichten.