Menü
Bistum Dresden Meissen

Wahlen zum Ortskirchenrat

Am 09./10.11 November 2024

Im November dieses Jahres finden die Wahlen zum Ortskirchenrat auf der Grundlage der Ordnung für die Wahl der Ortskirchenräte und die Bildung des Pfarreirats im Bistum Dresden-Meißen statt.

Informationsveranstaltungen zur überarbeiteten Ordnung

An vier Abenden informierte die Pastoralabteilung potenzielle Kandidaten/-innen und interessierte Haupt- und Ehrenamtliche über die Inhalte der überarbeiteten Gremienordnung für den Pfarrei- und Ortskirchenrat.

Auf dieser Seite finden Sie:

Allgemeine Informationen zu den neuen Gremien und den Wahlen

 

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich die Wahlordnung einsehen?

Die Wahlordnung können Sie hier herunterladen. Zudem ist sie im Kirchlichen Amtsblatt (KA 42f/2020) zu lesen.

Wann finden die Wahlen statt?

Der Termin für die Wahlen ist der 09./10. November 2024.

Alternativ kann die Wahl auch am 16./17. November 2024 stattfinden. Die Entscheidung darüber wird in der Pfarrei getroffen.

Kann ich kandidieren, wenn mein Hauptwohnsitz nicht im Wahlbezirk liegt?

Ja. Der Hauptwohnsitz ist nicht entscheidend. Sie können sich als Kandidat/-in für den Ortskirchenrat aufstellen lassen, wenn Sie katholisch und mindestens 16 Jahre alt sind und wenn keine kirchenbehördliche Entscheidung dagegen spricht.

Kann ich wählen, wenn mein Wohnsitz nicht im Bistum Dresden-Meißen liegt?

Ja. Grundsätzlich kann das Wahlrecht auch in einer Pfarrei oder einem Wahlbezirk wahrgenommen  werden, in der/in dem sich nicht der Hauptwohnsitz des Wählers/der Wählerin befindet, wenn es mindestens eine Woche vor der Wahl angezeigt wurde. Katholiken/-innen aus anderen Bistümern können ihr Wahlrecht für die Ortskirchenratswahl im Bistum Dresden-Meißen wahrnehmen, wenn sie eine entsprechende Erklärung darüber, dass sie ihr Wahlrecht nur einmal ausüben und einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis des gewünschten Wahlbezirks in der Pfarrei des Wahlbezirks, in der sie ihr Wahlrecht ausüben wollen, abgeben. Die Vorlage dafür können Sie hier herunterladen.

 

Kann ich in einem Wahlbezirk wählen, in dem nicht mein Hauptwohnsitz liegt?

Grundsätzlich kann das Wahlrecht auch in einer Pfarrei oder einem Wahlbezirk wahrgenommen  werden, in der/in dem sich nicht der Hauptwohnsitz des Wählers/der Wählerin befindet, wenn es mindestens eine Woche vor der Wahl angezeigt wurde. Drei mögliche Varianten werden dabei unterschieden:

  • Katholiken/-innen der Pfarrei, die ihr Wahlrecht in einem Wahlbezirk abweichend von ihrem Hauptwohnsitz, jedoch in derselben Pfarrei geltend machen wollen, müssen einen Antrag auf Wahrnehmung des Wahlrechts in einem anderen Wahlbezirk derselben Pfarrei stellen. (OKR Anlage 9)
  • Katholiken/-innen des Bistums Dresden-Meißen, die ihr Wahlrecht in einem Wahlbezirk einer anderen Pfarrei (abweichend von ihrem Hauptwohnsitz) wahrnehmen wollen, müssen in der Pfarrei ihres Hauptwohnsitzes einen Antrag auf Wahrnehmung des Wahlrechts in einer anderen Pfarrei abgeben. Die Pfarrei des Hauptwohnsitzes veranlasst die Austragung aus dem Wähler/-innenverzeichnis und reicht die Unterlagen weiter an die Pfarrei des Wahlbezirks, in welchem der/die  Antragsteller/-in das Wahlrecht wahrnehmen möchte. Dort wird die Eintragung in das Wähler/-innenverzeichnis veranlasst. (OKR Anlage 8, KV Anlage 16)
  • Katholiken/-innen aus anderen Bistümern können ihr Wahlrecht für die Ortskirchenratswahl im Bistum Dresden-Meißen wahrnehmen, wenn sie einen Antrag auf Wahrnehmung des Wahlrechts in einer anderen Pfarrei in der Pfarrei des Wahlbezirks, in der sie ihr Wahlrecht ausüben wollen, abgeben. (OKR Anlage 8)

 

Kann ein Wahlbezirk ausschließlich Briefwahl durchführen?

Nein, es muss auch eine Wahl vor Ort stattfinden können.

Die Wahlordnungen sehen die Briefwahl nur als zusätzliche, nicht alternative Wahlmöglichkeit vor. Wo die Wahlorte sind und wie lange sie geöffnet haben, legt der Wahlausschuss fest. Sollten im Herbst Kontakteinschränkungen, Bedenken wegen Infektionsgefährdung oder auch nur die Befürchtung einer daraus resultierenden geringeren Wahlbeteiligung bestehen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Festsetzung der Wahlhandlung (durch den Wahlausschuss) auf einen halb- oder einstündigen Termin, z. B. im Anschluss an den Sonntagsgottesdienst am 15.11.2020
  • Rechtzeitige Kommunikation der Briefwahl als erwünschte und wichtigste Wahlmöglichkeit (z. B. Pfarrbrief, Informationsschreiben, Webseite)
  • Gründliche logistische Vorbereitung (Herausgabe und Zurücknahme der Briefwahlunterlagen), Informationen zum Vorgehen, zu Fristen etc. (z. B. Hinweiszettel bei den Wahlunterlagen)
  • Kurzer Wahltermin am 15.11.2020 als letzte Möglichkeit der Stimmabgabe, idealerweise nur als Abgabe der bereits vorbereiteten Briefwahlunterlagen. Einhaltung der Hygienemaßnahmen beachten!

Kann ein und dieselbe Wahlurne an unterschiedlichen Orten aufgestellt werden?

Ja, die Wahlurne kann beispielsweise im Zuge der Vorabendmesse am 09.11.2024 an einem Ort aufgestellt werden und am 10.11.2024 zum Sonntagsgottesdienst an einem anderen Ort.

Es ist sicherzustellen, dass die Wahlurne sicher versiegelt ist.

Welche Wahlunterlagen sind aufzubewahren, welche zu vernichten?

Falls es Einsprüche gegen die Wahl gibt, müssen ggf. die vorhandenen Unterlagen geprüft werden. Daher sind alle vorhandenen Unterlagen zunächst aufzubewahren, bis alle Einspruchsverfahren beendet sind.

Die Aufbewahrung erfolgt im Pfarrbüro. Verantwortlich ist der Vorsitzende des Wahlausschusses.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren muss lediglich das Wahlprotokoll dauerhaft im Pfarrarchiv aufbewahrt werden.

Alle anderen Unterlagen sind - erst dann - datenschutzkonform zu vernichten. Dies betrifft insbesondere das Wählerverzeichnis sowie Kandidaten/-innenvorschläge, Einverständniserklärungen, Aushänge, Anträge, Stimmzettel etc.

Es empfiehlt sich aber bei der Vernichtung von Unterlagen, die Kandidaten/-innen betreffen, die Konstituierung der Gremien und die Berufung weiterer Mitglieder abzuwarten, um ggf. auf diese Unterlagen zurückgreifen zu können.

Außerdem sind auf der Pfarrei-Webseite personenbezogene Daten (Kandidaten/-innenlisten, Auszählungsergebnisse, Wahlausschuss-Mitglieder…) nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren zu löschen.

Dauerhaft sollten auf der Webseite nur die aktuellen Mitglieder der Gremien stehen.

Kontakt


pastoral@bddmei.de

Adresse

Käthe-Kollwitz-Ufer 84
01309 Dresden