Informationen zu Konklave und Papstwahl in der Sixtinischen Kapelle

Rom/Dresden, 18.04.05


"Sixtina" - der Film zum Papstwahlort ist derzeit häufig im TV zu sehen.
(KPI): Wann die erste Papstwahl in der Sixtinischen Kapelle stattfand – wahrscheinlich ab 1559 -, ist nicht genau zu sagen. Da der Raum nämlich von Sixtus IV. nicht neu-, sondern nur umgebaut und neu eingewölbt wurde, ist nicht nur der namensmäßige Übergang der Capella Magna – wie die Palastkapelle damals hieß – zur Capella Sistina fließend. Solange nämlich in Bezug auf eine Papstwahl ausdrücklich von der Capella Magna die Rede ist, fand die eigentliche Papstwahl nicht in ihr, sondern in der nahegelegenen Capella parva Sancti Nicolai, das heißt in der Sakramentskapelle des Apostolischen Palastes statt. Die Capella Magna, die heutige Sixtina, war damals nur der Aufenthalts- und in der Regel auch der Übernachtungsraum mit einer eigenen Zelle für jeden Kardinal.

Die Wahl des Papstes fand damals schon, wie das Wort �Konklave� (cum clave = mit dem Schlüssel) besagt, hinter verschlossenen Türen statt. Mit diesem Ausdruck ist aber rein kirchenrechtlich nicht nur der Ort gemeint, an dem sich die Kardinäle zur Wahl eines Papstes versammeln, sondern auch die Versammlung der Kardinäle selbst, die an diesem Ort zur Wahl eines neuen Papstes schreiten.

Zur Einführung des Konklaves

Die Einführung eines Konklaves hinter verschlossenen Türen geht auf Papst Gregor X. zurück, beziehungsweise auf die fast dreijährige Sedisvakanz (1268-1271) nach dem Tod Clemens' IV. Die 18 damals in Viterbo versammelten Wahlmänner konnten sich nämlich nicht auf einen Kandidaten einigen. Die einen wollten einen Italiener, die anderen einen Franzosen. Als nach mehreren Monaten noch immer kein Kardinal in Sicht war, schlossen die Bürger von Viterbo die Kardinäle einfach ein, entzogen ihnen sogar die Lebensmittel. Als dies alles nichts half, wurde schließlich auf Geheiß des Bürgermeisters sogar das Dach des Palastes abgetragen, so dass die Wähler den Unbilden der Witterung ausgesetzt waren. Diese Ereignisse führten dazu, dass der schließlich neu gewählte Papst Gregor X. sehr schnell die berühmte Konstitution “Ubi periculum� (“Wo Gefahr besteht�) erließ. In ihr legte er schon am 16. Juli 1274 eine neue Konklaveordnung im heutigen Sinn des Wortes fest, um für die Zukunft eine ähnlich tumultreiche und langwierige Papstwahl auszuschließen.

In ihr heißt es zunächst, dass die Kardinäle beim Tod des Papstes nur zehn Tage auf ihre abwesenden Kollegen warten und sich dann im Palast des Papstes versammeln sollen. “In diesem sollen alle gemeinsam den Konklaveraum bewohnen, der bis auf einen Ausgang überall verschlossen sein soll. Keiner von ihnen soll mit den Kardinälen selbst oder mit einem von ihnen durch Boten oder schriftlich verkehren.� Sollte innerhalb von drei Tagen nach Beginn des Konklaves noch kein neuer Papst gewählt sein, dann – so sagt es die neue Ordnung – sollten sich die Kardinäle in den darauffolgenden fünf nächsten Tagen zum Mittag- und Abendessen mit nur einem Gericht begnügen und “nach ergebnislosem Ablauf auch dieses Zeitraumes soll ihnen nur noch Brot, Wein und Wasser gereicht werden, bis die Wahl erfolgt ist."

Die neue Ordnung schien sich zu bewähren: Nach Gregors Tod brauchten die Kardinäle lediglich einen Tag, um einen Nachfolger, Innozenz V., zu bestimmen. Doch schon kurze Zeit später, 1276, wurde sie auf Drängen der Kardinäle durch Hadrian V. aufgehoben und im selben Jahr gänzlich abgeschafft, was natürlich zur Folge hatte, dass die folgenden Papstwahlen ohne die strenge Konklaveordnung nunmehr wieder länger dauerten: beim ersten Mal sechs Monate und fünf Tage, beim zweiten fast elf Monate, schließlich über zwei Jahre. Papst Coelestin V. setzte die Verfügungen Gregors X. daher sofort wieder in Kraft.

Änderungen im Wahlrecht

Mit den folgenden Päpsten wurden immer wieder Veränderungen im Wahlrecht vorgenommen. So wurde das Recht der drei katholischen Staaten Österreich, Frankreich und Spanien, sich der Wahl eines bestimmten Kardinals wiedersetzen zu können, abgeschafft. Außerdem wurde endgültig festgelegt, dass die Papstwahl nur in einem Konklave, und nicht außerhalb, stattfinden könne. Pius XII. bracht die Neuerung ein, dass zur erfolgreichen Wahl des Papstes eine Zweidrittelmehrheit zusätzlich einer Stimme notwendig sei. Paul VI. ließ das aktive Wahlalter der Kardinäle mit dem achtzigsten Geburtstag enden, Johannes Paul II. bestätigte 1996 diese Altersgrenze der Papstwähler.

Zwischen dem 15. und 20. Tag nach dem Tod des Papstes haben sich die Kardinäle demnach zur Wahlhandlung in der Sixtina einzufinden. Neu ist allerdings die Wahlordnung, die nun vorsieht, dass sich nach vier mal sieben Wahlgängen – jeweils unterbrochen durch eine Zeit der Besinnung und Reflexion – die Kardinäle über das weitere Wahlverfahren durch Abstimmung neu verständigen können. So können sie mit einer absoluten Mehrheit entscheiden, von der bisher (bis zum 28. Wahlgang) vorgesehenen Zweidrittelmehrheit abzurücken, und sich zugunsten einer Straffung des Wahlverfahrens für eine absolute Mehrheit entscheiden, die dann für die Papstwahl ausreicht.

Im praktischen Endergebnis läuft die Neuregelung darauf hinaus, dass eine Gruppierung, die über eine (nur) absolute Mehrheit der Stimmen verfügt, abwarten kann, bis der 29. Wahlgang erreicht ist. Dann könnte sie ihren Kandidaten durchsetzen. Abgeschafft wurde allerdings die Möglichkeit der Papstwahl durch Akklamation und durch die Bestimmung von Wahlmännern. Diese Wahlordnung ist von Johannes Paul II. bewusst als irreversibel deklariert worden, das heißt, den wahlberechtigten Kardinälen ist es nicht einmal bei einstimmiger Abstimmung möglich, vor Beginn des Konklaves eine Änderung der Wahlordnung zu beschließen.

Neu ist ferner die vorgesehene Trennung zwischen der als Wahlort vorgesehenen Sixtinischen Kapelle und des als Wohn- und Schlafort neu gebauten “Domus Sanctae Marthae� im Vatikan. Diese Trennung erfordert besondere logistische und sicherheitstechnische Maßnahmen, die die Geheimhaltung des Wahlvorgangs und die Abschirmung des Wahlgremiums gewährleisten, um die Kardinäle vor äußerer Einflussnahme zu schützen.

Handyverbot im Konklave

Zu den Maßnahmen gehört das Verbot von Tonbandgeräten, Handys, Videokameras und sonstigen Aufnahme- und Übermittlungsgeräten. Ganz besonders soll auch unter Zuhilfenahme zweier vertrauenswürdiger Techniker darauf geachtet werden, “dass die Geheimhaltung in den genannten Räumen, insbesondere in der Sixtinischen Kapelle, in der die Wahlhandlungen stattfinden, gesichert ist, indem sie sich vergewissern, dass keine Aufnahme- oder audiovisuellen Sendegeräte (Wanzen) von wem auch immer in die genannten Räume eingeführt wurden�.

Zugang zum Konklaveort haben neben den Kardinälen der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniaren und zwei Ordensleuten der päpstlichen Sakristei, ein Kleriker, der vom Kardinaldekan oder vom Kardinal an seiner statt ausgewählt worden ist, damit er ihm in seinem Amt assistieren kann, und der Sekretär des Kardinalskollegiums. Zusätzlich sollen einige Ordenspriester unterschiedlicher Sprache zum Beichtehören anwesend sein, zwei Ärzte sowie Reinigungs- und Küchenpersonal. Alle diese Personen werden durch einen feierlichen Eid auf strikte Geheimhaltung verpflichtet.

Unbestritten in all den Veränderungen der Konklaveordnung blieb indessen die Sixtinische Kapelle als eigentlicher Wahlort, wo, wie Papst Johannes Paul II. in einer Erklärung begründete, “alles dazu beiträgt, das Bewusstsein der Gegenwart Gottes zu stärken�.

(Vgl. Prälat Max-Eugen Kemper: Die Sixtinische Kapelle als Ort der Papstwahl. S. 109–118, in: Prause, Eberhard (Hrsg.): Er lasse sein Angesicht über uns leuchten. Kardinäle meditieren Bilder der Sixtinischen Kapelle. Herder-Verlag, Freiburg im Breisgau 2002).


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