Update der gültigen Regeln in der Corona-Pandemie
für den sächsischen Teil des Bistums Dresden-Meißen
Dresden. Ab dem kommenden Sonntag, 6. Februar 2022, gilt die aktualisierte Sächsische Corona-Notfall-Verordnung. Für den sächsischen Teil unseres Bistums haben sich darin in Bezug auf kirchliche Aktivitäten drei Punkte geändert:
- In § 18 wurde ergänzt, dass Kirchen und Religionsgemeinschaften auch ihre „seelsorgerische Tätigkeit in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung“ ausüben – bislang galt das nur für Gottesdienste.
- Zu Beerdigungen sind – laut § 18a – nun jeweils 50 Teilnehmende zugelassen.
- Neu aufgenommen wurden Eheschließungen (§ 18b): Hieran dürfen nun ebenfalls jeweils 50 Menschen teilnehmen.
Allerdings wertet das Bistum Dresden-Meißen kirchliche Beerdigungen und kirchliche Trauungen als Gottesdienste – und diese fallen in die Regelungshoheit der Kirchen und nicht unter die §§ 18a und 18b. Neben den Hygienemaßnahmen der Ordnung für den Infektionsschutz in öffentlichen Gottesdiensten – wie zum Beispiel Mindestabstand, Maskenpflicht und 3G – kennen sie daher keine fixe Begrenzung der Teilnehmerzahlen.
Übersicht zu den aktuellen Ausführungsbestimmungen
Der Fachbereich Kinder und Jugend hat seine Empfehlungen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen überarbeitet: Beispielsweise dürfen wieder Veranstaltungen mit Übernachtung stattfinden - mit der Begrenzung der Personenzahl und unter Einhaltung strenger Hygieneregeln.