Mediennutzung und Urheberrecht
Stand: 01/2024
Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes in seiner Beziehung zum Werk. Es gilt zu Lebzeiten und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Der Urheber hat das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten. In der Praxis übernehmen – mit Einwilligung des Urhebers – meist Verwertungsgesellschaften das Recht zur Verwertung.
So ist auch für die Katholische Kirche die Nutzung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken vertraglich zwischen den deutschen Bistümern (vertreten durch den VDD) und den Verwertungsgesellschaften teilweise geregelt.
Die Merkblätter zu den Rahmenverträgen des VDD für die katholische Kirche mit den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Musikedition sowie zum Urheberrecht allgemein können Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftsgesellschaft der Kirchen in Deutschland mbH (WGKD) herunterladen: Zu den Merkblättern
Zu den Rahmenverträgen zwischen GEMA und VDD liegt kein aktuelles Merkblatt vor (Stand: März 2024). Informieren Sie sich bitte in nachfolgendem Infoblock "GEMA".
Berechtigt zur Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke sind gemäß den vertraglichen Vereinbarungen die Diözesen Deutschlands und ihre Einrichtungen.
Nicht pauschal geregelt sind die Rechte für Filmvorführungen.
Übertragung von religiösen Veranstaltungen (Live-Streaming)
Es liegt im pastoralen Ermessen vor Ort, ob Livestreams angeboten werden. Das Streamen von Gottesdiensten und anderen liturgischen Feiern ist urheberrechtlich zulässig. Die Bereitstellung kann dauerhaft über Streamingportale (YouTube, Facebook etc.) erfolgen, ohne dass es einer gesonderten Rechteeinholung bei der GEMA bedarf.
Bis zum 31.12.2023 bestand darüber hinaus die Möglichkeit, das Streaming direkt auf den Bistums- oder Pfarreiseiten einzubetten. Auch die kostenfreie Weitergabe von Trägermedien (z.B. CD), auf denen Gottesdienste aufgezeichnet sind, an Pfarreimitglieder war bis zum 31.12.2023 erlaubt. Die aktuellen Regelungen hierzu werden geprüft.
Bis zum 31.12.2025 sind Lied-/Liedtext-Einblendungen für das Gottesdienststreaming pauschalvertraglich abgegolten. Lieder und Liedtexte dürfen in Zusammenhang mit einer Gottesdienstübertragung bis zum 31.12.2025 öffentlich zugänglich gemacht werden, bspw. über das Internet.
Bei Bild- und Tonaufnahmen sind grundsätzlich die Datenschutz-Richtlinien vor Ort einzuhalten. Teilnehmende Personen sind daher auf das Streamen hinzuweisen.
Öffentliche Aufführung von Musikwerken - GEMA
Die GEMA ist zuständig für die Verwertung von urheberrechtlich geschützter Musik bei öffentlichen Aufführungen. Vom Urheberrecht geschützt sind Musikstücke, deren Urheber vor weniger als 70 Jahren verstorben ist. Unerheblich ist, ob die öffentliche Aufführung als persönliche Darbietung (Konzert, Live-Musik o.ä.) oder als Wiedergabe vom Tonträger (CD-Player, Streaming o.ä.) erfolgt.
Zwischen GEMA und Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) besteht bis 31.12.2026 ein Pauschalvertrag zur Aufführung von Musik im Rahmen von Gottesdiensten oder gottesdienstähnlichen Veranstaltungen (z. B. liturgischen Feiern, Prozessionen). Eine Nutzung von Musik im Gottesdienst ist also derzeit weiterhin ohne Meldung und Vergütung möglich.
Dagegen ist die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Musik bei kirchlichen Gesellschaftsfesten ab 01.01.2024 ausnahmslos meldepflichtig und vergütungspflichtig. Alle Einrichtungen der katholischen Kirche erhalten jedoch einen Nachlass von 20 % auf die zu zahlenden Tarife.
Damit entfällt die bisherige Regelung, wonach ein jährliches Pfarrfest, eine Adventsfeier oder diverse Senioren-Veranstaltungen bereits durch den Pauschalvertrag abgegolten waren.
Die Meldung der genannten meldepflichtigen Veranstaltungen bzw. Konzerte erfolgt ab 01.01.2024 ausschließlich über das Onlineportal www.gema.de/portal.
Verantwortlich für die Meldung und Vergütung ist immer der Veranstalter, z. B. die Pfarrei. Werden nur die Räumlichkeiten der Kirche genutzt, liegt die Verantwortlichkeit beim externen Veranstalter. Im Zweifel sollte sich die Pfarrei dies vorab schriftlich bestätigen lassen.
Die auf dem Gebiet Thüringens liegenden Pfarreien können ggf. von einer Regelung der thüringischen Landesregierung profitieren: Bei ehrenamtlich organisierten Veranstaltungen übernimmt der Freistaat unter bestimmten Voraussetzungen – wenn die entsprechende Veranstaltung nicht schon vom VDD-Rahmenvertrag abgedeckt ist – die GEMA-Gebühren. Weitere Informationen
Vervielfältigung von Noten und Liedtexten
Gemäß Pauschalvertrag mit der VG Musikedition haben die Einrichtungen der Katholischen Kirche das Recht, urheberrechtlich geschützte Gemeindegesänge und Lieder (Texte und Noten) für Gottesdienste und gottesdienstähnliche Veranstaltungen zu vervielfältigen (vertraglich geregelt bis Ende 2029).
Erlaubte Vervielfältigung von Noten und Liedtexten
Dabei bezieht sich die Vervielfältigungsgenehmigung auf einzelne Liedtexte bzw. eine Zusammenstellung einzelner Liedtexte auf einer Seite zum ein- oder mehrmaligen Gebrauch. Die Stückzahlen sind auf 1.000 begrenzt. Darüber hinausgehende Stückzahlen müssen rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der VG Musikedition gemeldet werden.
Außerdem ist es erlaubt, Liedhefte bis max. 8 Seiten zu erstellen, diese jedoch nur zum einmaligen Gebrauch (z.B. für Hochzeiten, Taufen etc.). Ist die Seitenzahl des Heftes höher, oder der Gebrauch nicht ausschließlich für eine Veranstaltung vorgesehen, ist ebenfalls – bereits vor Druck – eine Meldung an die VG Musikedition notwendig.
Bis zum 31.12.2025 sind ebenfalls Lied-/Liedtext-Einblendungen für das Gottesdienststreaming pauschalvertraglich abgegolten.
Darüber hinausgehende Vervielfältigung
Nicht vom Pauschalvertrag umfasst ist die Sichtbarmachung von Liedtexten oder -noten mittels Overheadprojektor, Beamer o.ä. Nicht erlaubt sind auch Vervielfältigungen von mehr als 1.000 Exemplaren für Großveranstaltungen.
Für alle nicht vom Pauschalvertrag umfassten Nutzungen ist ein Lizenzvertrag mit der VG Musikedition abzuschließen. Alle Einrichtungen der katholischen Kirche erhalten dabei einen Nachlass von 20 %. Die Meldung hat vor der Veranstaltung mit einem Meldebogen an die VG Musikedition zu erfolgen.
Die VG Musikedition informiert auf ihrer Webseite über die Lizenzmöglichkeiten (z.B. Tageslizenz, 14-Tage-Lizenz).
Gesonderte Vereinbarung zu wissenschaftlichen Ausgaben und nachgelassenen Werken
Zusätzlich gibt es einen Gesamtvertrag über wissenschaftliche Ausgaben und nachgelassene Ausgaben, die jeweils einen verkürzten Schutz von 25 Jahren genießen (gemäß §§ 70, 71 UrhG). Der Vertrag läuft bis 31.12.2030. Er umfasst das Recht zur öffentlichen Aufführung, insofern Einrichtungen der katholischen Kirche Veranstalter sind. Des Weiteren umfasst er das Recht auf Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung der betreffenden Werke für nicht-kommerzielle Zwecke im Rahmen der kirchlichen Arbeit. Ab dem 01.01.2025 wird zudem das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (zeitgleich oder zeitversetzt) eingeräumt.
Kopierverbot für Chornoten, Instrumentalstücke etc.
Was nicht zum Gemeindegesang gehört, wird nicht durch den Vertrag abgegolten. Das Anfertigen von Kopien für Chöre, Solisten, Instrumentalisten, Organisten, Orchester oder Bands ist also ohne Erlaubnis des Rechteinhabers (Verlag, Autor) verboten. Nur legal erworbene Chorsätze und Noten dürfen verwendet werden. Auch ist die Vervielfältigung von nicht neu bearbeiteten Liedern, deren Urheberrechte abgelaufen sind, möglich.
Auch wenn die Vervielfältigung genehmigt ist, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob Fotokopien die günstigste Alternative sind. Unter Umständen sind Angebote von Verlagen preisgünstiger als die Anfertigung von Einzelkopien. Die Praktikabilität beim Einsatz in Gottesdiensten ist bei regulär gekauften Noten/Notensammlungen vermutlich besser.
Weitere Informationen: VDD
Vervielfältigung von Druckschriften
Gemäß Vertrag zwischen dem VDD und der VG Wort haben die Einrichtungen der Katholischen Kirche das Recht, urheberrechtlich geschützte Druckschriften zu vervielfältigen.
Der Vertrag regelt, dass bei Vervielfältigungen, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, die Einholung einer Berechtigung sowie die Zahlung einer Vergütung für die betroffenen kirchlichen Einrichtungen entfallen.
Als Druckschriften gelten Bücher, Zeitungen und Zeitschriften.
Zu beachten sind die zulässigen Nutzungen:
- Aufnahme in ein eigenes Archiv
- eigene Unterrichtung über Tagesfragen
- sonstiger eigener Gebrauch kleiner Teile eines Werks bzw. einzelner Beiträge einer Zeitung
- sonstiger eigener Gebrauch eines seit mind. 2 Jahren vergriffenen Werkes
Gesonderte Regelungen gibt es für die Nutzung im Schulunterricht.
Die Kopien dürfen nur für den kirchlichen Eigengebrauch verwendet werden und nicht weiter verbreitet werden.
Berechtigte aus dem Vertrag sind die Diözesen Deutschlands und ihre Einrichtungen, mit Ausnahme der Caritas.
Detaillierte Informationen im Merkblatt „VG Wort“
Public Viewing
Zur Übertragung von Fußball-Weltmeisterschaften bzw. -Europameisterschaften gibt es anlassbezogen Vereinbarungen zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und den Rechteinhabern FIFA / UEFA sowie GEMA.
Bei nicht-kommerziellem Public Viewing sind für die Übertragung keine Lizenzen bei FIFA / UEFA einzuholen.
Jedoch werden bei der Übertragung von Fußballspielen auch Musik und Kommentare öffentlich wiedergegeben, auf die GEMA und weitere Verwertungsgesellschaften urheberrechtliche Ansprüche haben. Jede Einrichtung, die Public Viewing veranstaltet, ist verpflichtet, die Veranstaltungen vorab bei der GEMA zu melden und die Vergütung unmittelbar an die GEMA zu zahlen. Dies gilt auch für nicht-kommerzielle Veranstaltungen.
Näheres ist den Veröffentlichungen im Kirchlichen Amtsblatt zu entnehmen bzw. in der Rechtsabteilung des Ordinariats zu erfragen.
Filmvorführungen
Im Sinne des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist die kostenfreie Nutzung von Filmen auf den privaten Bereich beschränkt. Im privaten Bereich sind die Rechte zur Nutzung von Filmen mit dem Kaufpreis abgegolten. Für öffentliche Filmnutzungen dagegen benötigen Sie eine Lizenz, auch wenn der Medienträger privates Eigentum ist. Die Veranstaltungen der Pfarreien und kirchlichen Einrichtungen, wie z.B. Gemeindeabende, gelten als öffentlich, da die Teilnahme einem Kreis von Personen offen steht, dessen Beziehung über persönliche Verbundenheit hinausgeht. Auch die unbeabsichtigte Nichtbeachtung des Urheberrechts lässt einen Schadenersatzanspruch entstehen.
Für Filmvorführungen haben die Bistümer keine pauschale vertragliche Regelung mit den Verwertungsgesellschaften getroffen. Die Lizenzen müssen ggf. von den Veranstaltern (Pfarreien / kirchlichen Einrichtungen) selbst eingeholt werden.
Um rechtlich abgesichert zu sein und von günstigen Konditionen zu profitieren, empfehlen wir die Nutzung von Medienportalen wie dem Katholischen Filmwerk (kfw). Diese übernehmen den Verleih und/oder die Lizenzierung.