Intervention und Hilfe für Betroffene
Hinsehen und Schutzbefohlene schützen
Trotz aller Präventionsmaßnahmen kann auch zukünftig sexualisierte Gewalt leider nirgendwo vollständig ausgeschlossen werden. Bischof Heinrich Timmerevers bittet daher dringend, genau hinzusehen und alles zu tun, um Kinder, Jugendliche und andere Schutzbefohlene zu schützen und Täter zu identifizieren: „Auch wenn es für Betroffene einen schweren Schritt darstellt, Übergriffe anzuzeigen, ermutige ich die, die das bisher nicht getan haben, ausdrücklich dazu. Die Anzeige von Übergriffen, möglichen Vorstufen oder Verhaltensauffälligkeiten ist keine Nestbeschmutzung, sondern notwendige Voraussetzung, um Täter zu entlarven.“
Hinweisgeber werden gebeten, sich in solchen Fällen umgehend an die entsprechenden Ansprechpersonen zu wenden. Bischof Timmerevers steht – wenn gewünscht – auch persönlich zu Gesprächen bereit.
Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs
Betroffene von sexualisierter Gewalt können sich für den Erstkontakt an die Ansprechpersonen wenden. Diese handeln auf Grundlage einer Bischöflichen Beauftragung, gemäß der Interventionsordnung (Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch). Die Ansprechpersonen sind nicht bei der katholischen Kirche beschäftigt und sind nicht weisungsgebunden.
Die Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexualisierte Gewalt entgegen und informieren die Betroffenen oder deren Angehörige über das weitere mögliche Verfahren und Unterstützungsmöglichkeiten. Sie können Betroffenen auch Empfehlungen für weitere Betreuung und Therapie geben.
Sie nehmen eine erste Bewertung des Sachverhalts vor und informieren den Interventionsbeauftragten. Auf Wunsch der Betroffenen kann dies auch anonym erfolgen. Der Interventionsbeauftragte gibt die entsprechenden Informationen an den Bischof und den Generalvikar weiter. Sofern es sich bei den Beschuldigten um Ordensangehörige handelt, informiert er auch den Ordensoberen.
Der Interventionsbeauftragte koordiniert dann, in Abstimmung mit der zuständigen Ansprechperson und dem Bischof, die weiteren Schritte. Dabei beachtet er in jedem Einzelfall die jeweiligen Besonderheiten; denn kein Fall ist wie der andere.
Die Ansprechpersonen begleiten das jeweilige Verfahren und bereiten ggf. den Sachverhalt auf, damit er in der entsprechenden Kommission beraten werden kann.
Beraterstab
Zusätzlich gibt es ein ständiges Beratungsgremium, zu dem neben den Ansprechpersonen auch ein/e Betroffenenvertreter/in, Fachleute aus Medizin, Psychologie, Rechtswesen und Theologie sowie die Präventionsbeauftragten von Caritas und Bistum gehören.
Dieser „Ständige Beraterstab in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener im Bereich des Bistums Dresden-Meißen“ tagt regulär zweimal jährlich, im Bedarfsfall auch häufiger. Er berät den Bischof und die bischöfliche Verwaltung in allen Fragestellungen zum Umgang mit sexualisierter Gewalt. Er spricht Empfehlungen zum weiteren Vorgehen aus, insbesondere bei Maßnahmen der Intervention.
Anerkennung erlittenen Leids
Materielle und immaterielle Hilfen bringen zum Ausdruck, dass die Kirche das Leid anerkennt, das Menschen zugefügt wurde. Ausgangspunkt und Maßstab sind deshalb die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen; ihre Traumatisierung soll so weit wie möglich behoben und in Bezug auf ihre Folgen gemildert werden.
Eine solche Leistung soll zunächst der Täter persönlich erbringen. Hilfsweise wird sie von der betroffenen kirchlichen Körperschaft gewährt, sofern der Täter nicht mehr belangt werden kann, nicht freiwillig leistet oder nicht leisten kann.
Grundlage für Antragstellung, Prüfung und Gewährung von Anerkennungsleistungen ist die „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids für Betroffene sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Kontext“ vom 1. Januar 2021. Hierdurch wurde, entsprechend der Empfehlungen der MHG-Studie, für Betroffene sexuellen Missbrauchs ein einheitliches, transparentes und unabhängiges Verfahren zur Anerkennung des Leids in den deutschen Diözesen etabliert.
Ein unabhängiges und interdisziplinär besetztes Gremium, die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA), ist für die Bearbeitung der Anträge zuständig.
Das neue Verfahren zur Anerkennung des Leids gliedert sich in fünf Schritte:
- Personen, die als minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch erlebt haben, wenden sich an die unabhängigen Ansprechpersonen einer (Erz-)Diözese.
- Die unabhängigen Ansprechpersonen führen ein Gespräch und können beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen.
- Der Antrag wird von der Ansprechperson oder der Diözese an die UKA weitergeleitet.
- Die UKA legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an.
- Die Geschäftsstelle der UKA informiert die betroffene Person sowie die zuständige Diözese und zahlt die festgelegte Summe direkt aus.
Die Zahlungen orientieren sich an Urteilen zu Schmerzensgeldern staatlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen. Das bedeutet, dass Leistungen zwischen 1.000 und 50.000 Euro gezahlt werden. Zudem werden durch die Diözesen Kosten für Therapie und Paarberatung übernommen.
Auch Personen, die nach dem früheren Verfahren (zwischen 2011 und 2020) bereits einen Antrag auf Anerkennungsleistungen gestellt haben, können einen erneuten Antrag stellen. In der Regel durchlaufen sie dann ein abgekürztes Antragsverfahren. Bereits erhaltene Leistungen werden angerechnet.
Die Ordnung sowie die Antragsformulare finden Sie im Downloadbereich.
Sexueller Missbrauch als Versicherungsfall der Berufsgenossenschaft
Soweit ein Fall des sexuellen Missbrauchs in Zusammenhang mit einer haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit in der Katholischen Kirche steht, kann ein Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft bestehen.
Betroffene von sexueller Gewalt können möglicherweise Anspruch auf Leistungen, zum Beispiel eine Verletztenrente von der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Es könnten ihnen auch Leistungen der medizinischen Rehabilitation zustehen. Nicht alle Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche erfüllen allerdings die Voraussetzungen für Versicherungsleistungen der Berufsgenossenschaft: Einen Anspruch gegenüber der Unfallversicherung haben nur Betroffene, die bei dem Bistum Dresden-Meißen im Zeitraum ab 01.01.1992 haupt- oder ehrenamtlich tätig waren. Auch Betroffene, die von der Kirche bereits Zahlungen in Anerkennung ihres Leid erhalten haben, könnten ihren Anspruch gegenüber der Unfallversicherung prüfen lassen.
Die möglichen Versicherungsfälle bearbeitet nicht die Kirche, sondern der jeweils zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger (VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft). Betroffene können selber entscheiden, ob ihr Fall vom Arbeitgeber bei der Unfallversicherung angezeigt wird. Für das Bistum Dresden-Meißen ist nicht vorgesehen, dass ohne Wissen der Betroffenen eine Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgt.
Weitere Informationen kann der Interventionsbeauftragte (s. Kontakt rechts) geben. Auch der Betroffenenbeirat kann zu dem Verfahren unabhängig beraten.
Das Formular zur Meldung möglicher Versicherungsfälle bei der VBG finden Sie in unserem Downloadbereich. Sie können einen Vorfall auch direkt ohne Beteiligung der Kirche bei der VBG, Massaquoipassage 1, 22305 Hamburg melden.
Intervention und Interventionsbeauftragter
Sexualisierte Gewalt von Klerikern oder anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirche ist ein Verbrechen. Die Verantwortlichen im Bistum Dresden-Meißen stehen in der Pflicht, zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Schutzbefohlenen auch dann gegen solches Verhalten vorzugehen, wenn es unterhalb der Straffälligkeit bleibt. Grundlage hierfür ist die Interventionsordnung (Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst).
Hier erfahren Sie mehr über die aktuell geltenden Vorgehensweisen der Verantwortlichen des Bistums. Das Vorgehen wird kontinuierlich überprüft und verbessert.
Interventionsbeauftragter
Der Interventionsbeauftragte ist zuständig für die Ermittlung von Sachverhalten nach dem Bekanntwerden von Verdachtsfällen innerhalb der katholischen Kirche. Er leitet Interventionsmaßnahmen ein und bereitet die staatlichen und kirchlichen Verfahren vor.
Staatliche und kirchliche Ermittlungs- und Strafverfahren
Alle Verdachtsfälle sexualisierter Gewalt gegenüber Minderjährigen und Schutzbefohlenen werden gemäß der Interventionsordnung bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht. Die Pflicht zur Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies der ausdrückliche Wunsch des/der Betroffenen ist, und wenn dies rechtlich zulässig ist.
Bis 2018 wurden jedoch weit zurückliegende Fälle, bei denen der mutmaßliche Täter bereits verstorben war, nicht zur Anzeige gebracht, da der Tod des Beschuldigten ein endgültiges Verfahrenshindernis darstellt. Im Zuge der Veröffentlichung der Daten aus der MHG-Studie wurden im Blick auf alle deutschen Diözesen pauschal Vertuschungsvorwürfe erhoben. Seitens des Bistums Dresden-Meißen wurde daher 2018 entschieden, alle einschlägigen Akten der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen, damit die Einschätzung des Verfahrenshindernisses (Tod des Beschuldigten) auch durch weltliche, unabhängige Stellen überprüft ist. Die daraufhin erfolgte Überprüfung aller Akten durch die Staatsanwaltschaft ergab keine Anhaltspunkte, weitere Ermittlungsverfahren zu eröffnen.
Neben den staatlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gibt es auch innerkirchliche Reaktionen und Verfahren. Dabei ersetzt ein kirchliches Verfahren in keinem Fall das staatliche Verfahren. Das kirchliche Strafverfahren ruht für die Dauer des staatlichen Verfahrens; Es ist ein zusätzliches Instrument, mit dem das Bistum gegen Beschuldigte vorgehen kann.
Die Staatsanwaltschaft stellt die Verfahren in vielen Fällen ein, weil die Fakten für eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs nicht ausreichen oder weil die angezeigten Taten verjährt sind. Die Anwendung von disziplinarischen Maßnahmen oder von kirchenrechtlichem Strafrecht bietet insbesondere in solchen Fällen die Möglichkeit, Täter dennoch zur Rechenschaft zu ziehen.
Sowohl bei Priestern als auch bei anderen Beschäftigten wird unmittelbar nach Bekanntwerden von Vorwürfen geprüft, ob einstweilige Maßnahmen auch vor einer Verurteilung angezeigt sind. Solche Maßnahmen wurden und werden umgehend getroffen, damit während einer Verfahrensdauer keine Gefahr besteht. Dennoch muss sich das Bistum auch um ein faires Verfahren gegenüber Beschuldigten kümmern.
Auch für beschuldigte Personen gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Sollte seitens der Strafermittlungsbehörden oder der Gerichte keine Anklage oder Verurteilung erfolgen, gilt die betreffende Person als unschuldig im strafrechtlichen Sinn. Gänzlich unabhängig davon erfolgt die dienst- und arbeitsrechtliche Beurteilung der Vorwürfe wegen sexuellen Missbrauchs oder Grenzüberschreitungen. Das Bistum bzw. der kirchliche Anstellungsträger werden geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die Meldungen hinreichend begründet sind. Sollten sich erhobene Vorwürfe nicht bestätigen, erfolgt eine entsprechende Rehabilitierung der oder des Beschuldigten durch das Bistum bzw. den jeweiligen Anstellungsträger.
Zum Umgang des Bistums mit verurteilten Tätern
Schwierig ist grundsätzlich der Umgang mit kirchlich oder staatlich verurteilten Priestern, wenn sie nicht aus dem Klerikerstand entlassen werden können. Regelmäßig wird ihnen jede pastorale Tätigkeit und die Feier des öffentlichen Gottesdienstes verboten. Auch der Kontakt mit Kindern und Jugendlichen ist ihnen untersagt. Im Regelfall ist auf ihre Einbindung in eine geregelte Arbeitstätigkeit zu achten. Sie erhalten Therapieauflagen. Das Bistum vertritt damit, im Sinne einer Ergänzung von gerichtlich verhängten Strafen, eine strikte Linie, die dem Präventionsgedanken folgt. Die Disziplinarmaßnahmen sind dabei regelmäßig zu überprüfen. Derzeit gibt es im Bistum Dresden-Meißen zwei Täter, auf die diese Grundsätze angewandt werden.
Auch ansonsten ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen oberste Prämisse. Das Bistum würde sich von Beschäftigten, die zu Tätern geworden sind, umgehend trennen; soweit dies arbeitsrechtlich nicht umgehend möglich ist, werden Maßnahmen ergriffen, den möglichen Gefahren sicher zu begegnen.
Fachberatungsstellen für Betroffene
Unabhängige Beratungsstelle
Wenn Sie sich an eine Beratungsstelle wenden möchten, die in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu einem katholischen Rechtsträger steht, steht Ihnen KiZ – Kind im Zentrum zur Verfügung. Die Beratungen erfolgen auf Ihren Wunsch hin auch anonym.
Den Telefondienst erreichen Sie unter 030 2828077, Mo-Fr von 10-13 Uhr und Mo-Do von 15-17 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten können Sie eine Nachricht hinterlassen. Die Mitarbeiter/-innen des KiZ versuchen Sie innerhalb von 24 Stunden zurückzurufen.
Fachberatungsstelle KiZ – Kind im Zentrum
Kapweg 4
13405 Berlin
Tel. 030 2828077
kiz@ejf.de
Anlaufstelle für Frauen, die im kirchlichen Raum Gewalt erfahren haben
Frauen, die als Erwachsene in kirchlichen Kontexten (einschließlich der Orden) Gewalt erfahren haben, können sich an die Online-Beratungsstelle werden. Die Koordination dieser Anlaufstelle liegt bei der Arbeitsstelle für Frauenseelsorge der Deutschen Bischofskonferenz.
www.gegengewalt-anfrauen-inkirche.de
Bundesweites Hilfe-Portal Sexueller Missbrauch
Das Hilfe-Portal ist ein Angebot der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. Hier finden Sie wohnortnahe Fachberatungsstellen.
www.hilfe-portal-missbrauch.de
Weiterführende Links
Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs
Ursula Hämmerer, Chemnitz
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
0173 5365222
ansprechperson.haemmerer@
bddmei.de
Dr. Michael Hebeis, Dresden
Rechtsanwalt
0172 3431067
ansprechperson.hebeis@
bddmei.de
Manuela Hufnagl, Leipzig
Psychologin
0162 1762761
ansprechperson.hufnagl@
bddmei.de
Unabhängige Beratungsstelle
Fachberatungsstelle KiZ – Kind im Zentrum
Kapweg 4
13405 Berlin
Tel. 030 2828077
kiz@ejf.de
Interventionsbeauftragter
Stephan von Spies
Justitiar
0351 31563-228
0351 31563-229
stephan.spies@bddmei.de
Käthe-Kollwitz-Ufer 84
01309 Dresden