Strukturänderungen bei Denkmalpflege und Denkmalschutz in Sachsen geplant
Kirchen äußern Besorgnis
Dresden. Die sächsische Staatsregierung plant tiefgreifende Änderungen im Bereich der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes. Das Landesamt für Archäologie und das Landesamt für Denkmalpflege sollen fusioniert und der Landesdirektion Sachsen eingegliedert werden. Auch ist eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes beabsichtigt. Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und das Bistum Dresden-Meißen verfolgen diese Vorhaben mit großer Aufmerksamkeit und Besorgnis.
Der Freistaat Sachsen ist mit ungefähr 101.000 Bau- und 13.000 Bodendenkmalen eines der denkmalreichsten Bundesländer in Deutschland. Einen wesentlichen Anteil an diesem reichen und vielfältigen Denkmalbestand haben die Kirchen und Kapellen. Sie prägen seit Jahrhunderten die Ortsbilder und die Kulturlandschaft Sachsens. Als weithin sichtbare Wahrzeichen sind sie identitäts- und heimatstiftend. Kirchen und Kapellen erzählen die eng verwobene Geschichte der Kirche und des Landes Sachsen von der Gründung der Markgrafschaft Meißen im Jahr 929 bis heute. Sie sind nicht nur Denkmale, sondern auch unübersehbare Zeichen lebendigen christlichen Glaubens.
Liturgisches Verständnis vonnöten
Um die Kirchen mit ihren konstruktiven Besonderheiten, ihrer hochwertigen und ganz speziellen Ausstattung sowie die Orgeln und Geläute zu erhalten, sind spezielle Kenntnisse und ein hohes Maß an Fachlichkeit notwendig. Zugleich ist ein Verständnis für die liturgischen und gottesdienstlichen Belange unabdingbar. Das Landesamt für Denkmalpflege verfügt über diese Eigenschaften und unterstützt mit seinen Expertinnen und Experten den Erhalt und die Weiterentwicklung der kirchlichen Denkmale.
Bereits bei der Gründung des Freistaates Sachsens war man sich der großen Bedeutung der Baudenkmale bewusst und hat diese in der Verfassung unter den Schutz und die Pflege des Landes gestellt. Der Wortlaut verankert die Unterscheidung in Denkmalschutzbehörden und Fachbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege. Diese Unterscheidung und zugleich die Zusammenarbeit im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips in der Bearbeitung von Vorgängen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz haben sich in der Wahrnehmung der beiden Kirchen im Freistaat mit ihrem fast ausschließlich denkmalgeschützten Kulturgutbestand bewährt.
Die Integration des Landesamtes für Denkmalpflege in die Landesdirektion Sachsen als obere Denkmalschutzbehörde würde die Trennung von Denkmalschutz und Denkmalpflege und das Vier-Augen-Prinzip empfindlich schwächen, wenn nicht gar aufheben. Die fachliche Unabhängigkeit der Landesämter wird nicht zuletzt durch deren organisatorische Eigenständigkeit getragen.
Schutz kirchlicher Denkmale angemahnt
Im Zusammenspiel der Integration der Fachämter für Archäologie und Denkmalpflege in die Landesdirektion mit der von der Staatsregierung angestrebten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes ist ein Verlust an Fachlichkeit beim Erhalt und der Pflege kirchlicher Denkmale mit ihren Besonderheiten zu befürchten.
Die angestrebte Fusion der Landesämter für Archäologie und für Denkmalpflege sowie deren Integration in die Landesdirektion Sachsen sind auch in der Fachöffentlichkeit, in den betreffenden Verbänden und Initiativen einhellig kritisch aufgenommen worden. Im Rahmen ihrer Jahrestagung formuliert die Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern in ihrer Leipziger Erklärung vom 8. Juni 2026: „Wir Denkmalpflegenden begrüßen und unterstützen Maßnahmen des Bürokratieabbaus, der Verfahrensbeschleunigung und der Effizienzsteigerung. Jedoch werden oft unter diesem Diktum Denkmalpflege und Denkmalschutz in ihrer Fachlichkeit ohne Not geschwächt.“
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens und das Bistum Dresden-Meißen bekennen sich zu ihrer Verantwortung für den Schutz und den Erhalt der kirchlichen Denkmale und sind dankbar für die erklärte Mitverantwortung des Freistaates Sachsen. Um dieser gemeinsamen Verantwortung in wirtschaftlich schwierigen und von gesellschaftlichen Umbrüchen geprägten Zeiten nachkommen zu können, bedarf es der Beständigkeit im Grundsatz bewährter Verwaltungsstrukturen und der fachlichen Unabhängigkeit der Landesämter durch deren Fortbestand als eigenständige, nur den jeweils zuständigen Ministerien unterstellte Behörden.