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Bistum Dresden Meissen

Wahlen zum Ortskirchenrat

Am 14./15.November 2020

Im November dieses Jahres fanden die Wahlen zum Ortskirchenrat auf der Grundlage der neuen Ordnung für die pastoralen Gremien statt.

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Wahlen ebenso wie Vorlagen für Wähler/-innen und Wahlausschüsse. Zeitgleich fanden auch die Wahlen der Kirchenvorstände statt. Informationen und Vorlagen zu den Wahlen der Kirchenvorstände finden Sie hier.

NEU - Mustervorlagen für die Arbeit der neuen Gremienund FAQ finden Sie hier.

Informationsveranstaltungen zur neuen Ordnung

An fünf Abenden informierte die Pastoralabteilung Pfarrgemeinderatsmitglieder, potenzielle Kandidaten/-innen und interessierte Haupt- und Ehrenamtliche über die Inhalte der neuen Gremienordnung für den Pfarrei- und Ortskirchenrat. Außerdem gab es praktische Hinweise zur Kandidatenfindung, zu der Organisation der Wahl, Material für die Durchführung und erste Anregungen zur Sitzungskultur und Arbeitsweise in den Gremien.

Hier können Sie sich die Präsentation aus den Informationsveranstaltungen herunterladen.

Allgemeine Informationen zu den neuen Gremien und den Wahlen

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Wo kann ich die Wahlordnung einsehen?

Die Wahlordnung können Sie hier herunterladen. Zudem ist sie im Kirchlichen Amtsblatt (KA 42f/2020) zu lesen.

Wann finden die Wahlen statt?

Der Termin für die Wahlen ist der 14./15. November 2020.

(Ersatztermin ist der 21./22. November 2020. Hierfür ist eine Beantragung notwendig.)

Kann ich kandidieren, wenn mein Hauptwohnsitz nicht im Wahlbezirk liegt?

Ja. Der Hauptwohnsitz ist nicht entscheidend. Sie können sich als Kandidat/-in für den Ortskirchenrat aufstellen lassen, wenn Sie katholisch und mindestens 16 Jahre alt sind und wenn keine kirchenbehördliche Entscheidung dagegen spricht.

Für die Kirchenvorstandswahlen gilt jedoch: Wahlberechtigt (aktiv und passiv) sind nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Bistum Dresden-Meißen haben.

Kann ich wählen, wenn mein Wohnsitz nicht im Bistum Dresden-Meißen liegt?

Ja. Grundsätzlich kann das Wahlrecht auch in einer Pfarrei oder einem Wahlbezirk wahrgenommen  werden, in der/in dem sich nicht der Hauptwohnsitz des Wählers/der Wählerin befindet, wenn es mindestens eine Woche vor der Wahl angezeigt wurde. Katholiken/-innen aus anderen Bistümern können ihr Wahlrecht für die Ortskirchenratswahl im Bistum Dresden-Meißen wahrnehmen, wenn sie eine entsprechende Erklärung darüber, dass sie ihr Wahlrecht nur einmal ausüben und einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis des gewünschten Wahlbezirks in der Pfarrei des Wahlbezirks, in der sie ihr Wahlrecht ausüben wollen, abgeben. Die Vorlage dafür können Sie hier herunterladen.

Für die Kirchenvorstandswahlen gilt jedoch: Wahlberechtigt sind nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Bistum Dresden-Meißen haben.

Kann ich in einem Wahlbezirk wählen, in dem nicht mein Hauptwohnsitz liegt?

Grundsätzlich kann das Wahlrecht auch in einer Pfarrei oder einem Wahlbezirk wahrgenommen  werden, in der/in dem sich nicht der Hauptwohnsitz des Wählers/der Wählerin befindet, wenn es mindestens eine Woche vor der Wahl angezeigt wurde. Drei mögliche Varianten werden dabei unterschieden:

  • Katholiken/-innen der Pfarrei, die ihr Wahlrecht in einem Wahlbezirk abweichend von ihrem Hauptwohnsitz, jedoch in derselben Pfarrei geltend machen wollen, müssen einen Antrag auf Wahrnehmung des Wahlrechts in einem anderen Wahlbezirk derselben Pfarrei stellen. (OKR Anlage 9)
  • Katholiken/-innen des Bistums Dresden-Meißen, die ihr Wahlrecht in einem Wahlbezirk einer anderen Pfarrei (abweichend von ihrem Hauptwohnsitz) wahrnehmen wollen, müssen in der Pfarrei ihres Hauptwohnsitzes einen Antrag auf Wahrnehmung des Wahlrechts in einer anderen Pfarrei abgeben. Die Pfarrei des Hauptwohnsitzes veranlasst die Austragung aus dem Wähler/-innenverzeichnis und reicht die Unterlagen weiter an die Pfarrei des Wahlbezirks, in welchem der/die  Antragsteller/-in das Wahlrecht wahrnehmen möchte. Dort wird die Eintragung in das Wähler/-innenverzeichnis veranlasst. (OKR Anlage 8, KV Anlage 16)
  • Katholiken/-innen aus anderen Bistümern können ihr Wahlrecht für die Ortskirchenratswahl im Bistum Dresden-Meißen wahrnehmen, wenn sie einen Antrag auf Wahrnehmung des Wahlrechts in einer anderen Pfarrei in der Pfarrei des Wahlbezirks, in der sie ihr Wahlrecht ausüben wollen, abgeben. (OKR Anlage 8)

Für die Kirchenvorstandswahlen gilt: Wahlberechtigt sind nur Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Bistum Dresden-Meißen haben.

Kann ein Wahlausschuss für beide Wahlen (Kirchenvorstand und Ortskirchenrat) eingesetzt werden?

Grundsätzlich benötigt man für die beiden Gremienwahlen je einen Wahlausschuss, es kann aber durchaus Personenidentität bestehen. Sollte es nicht genügend Ehrenamtliche geben, kann es also sinnvoll sein, wenn man wie folgt vorgeht:

Wenn die Wahlausschüsse für beide Wahlen aus den gleichen Personen bestehen sollen (Personenidentität), müsste bei den Wahlen der Ortskirchenräte auf die Bildung mehrerer Wahlausschüsse verzichtet werden. Es würde für alle Wahlbezirke ein gemeinsamer ‚Wahlausschuss Ortskirchenrat‘ gebildet. Der Pfarrer (oder ein/-e von ihm Delegierte/-r) ist laut Wahlordnung der/die Vorsitzende des ‚Wahlausschusses Ortskirchenrat‘. Jeder Seelsorgerat (wenn nicht vorhanden: PGR) wählt zwei Personen, die dem Wahlausschuss angehören sollen. Diese 2 Personen müssen selbst nicht dem Seelsorgerat angehören. Formelle Voraussetzungen wie z. B. Vorgaben zur Kirchenzugehörigkeit gibt es nicht. Der ‚Wahlausschuss Ortskirchenrat‘ besteht also aus mindestens drei, gegebenenfalls. mehr Personen. Da es derzeit noch keinen Kirchenvorstand gibt, ist die Besetzung des ‚Wahlausschusses Kirchenvorstand‘ im Jahr 2020 sehr einfach: Er besteht aus dem Pfarrer und zwei Personen. Diese müssen lediglich „geeignet“ sein, formelle Voraussetzungen gibt es nicht.

Der Pfarrer beruft z. B. zwei der Mitglieder aus dem ‚Wahlausschuss Ortskirchenrat‘ auch zu Mitgliedern des ‚Wahlausschusses Kirchenvorstand‘. Sinnvollerweise sind das die zwei Personen vom Sitz der Pfarrei. Dieser ‚Wahlausschuss Kirchenvorstand‘ kann noch weitere Mitglieder berufen. Wenn er alle weiteren Personen aus dem ‚Wahlausschuss Ortskirchenrat‘ beruft, ist die Personenidentität hergestellt. Der ‚Wahlausschuss Kirchenvorstand‘ besteht also aus mindestens drei, gegebenenfalls mehr Personen.

Zu beachten ist, dass beide Wahlen dennoch separat durchgeführt werden müssen, da sich die Wahlordnungen, die Wähler/-innenlisten, die Wahlorte, die erforderlichen Dokumente etc. voneinander unterscheiden.

Auch ist zu beachten, dass die Tätigkeit im ‚Wahlausschuss Kirchenvorstand‘  unvereinbar ist mit einer Kandidatur für die Kirchenvorstands-Wahlen.

Kann ein Wahlbezirk ausschließlich Briefwahl durchführen?

Nein, es muss auch eine Wahl vor Ort stattfinden können.

Die Wahlordnungen sehen die Briefwahl nur als zusätzliche, nicht alternative Wahlmöglichkeit vor. Wo die Wahlorte sind und wie lange sie geöffnet haben, legt der Wahlausschuss fest. Sollten im Herbst Kontakteinschränkungen, Bedenken wegen Infektionsgefährdung oder auch nur die Befürchtung einer daraus resultierenden geringeren Wahlbeteiligung bestehen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Festsetzung der Wahlhandlung (durch den Wahlausschuss) auf einen halb- oder einstündigen Termin, z. B. im Anschluss an den Sonntagsgottesdienst am 15.11.2020
  • Rechtzeitige Kommunikation der Briefwahl als erwünschte und wichtigste Wahlmöglichkeit (z. B. Pfarrbrief, Informationsschreiben, Webseite)
  • Gründliche logistische Vorbereitung (Herausgabe und Zurücknahme der Briefwahlunterlagen), Informationen zum Vorgehen, zu Fristen etc. (z. B. Hinweiszettel bei den Wahlunterlagen)
  • Kurzer Wahltermin am 15.11.2020 als letzte Möglichkeit der Stimmabgabe, idealerweise nur als Abgabe der bereits vorbereiteten Briefwahlunterlagen. Einhaltung der Hygienemaßnahmen beachten!

Kann die Wähler/-innenliste geteilt/vereinheitlicht werden?

Es wird sowohl für die Kirchenvorstandswahl als auch für die Ortskirchenratswahl jeweils eine Wähler/-innenliste benötigt. Im Regelfall gibt es pro Pfarrei eine „Wähler/-innenliste Kirchenvorstand“ sowie mehrere „Wähler/-innenlisten Ortskirchenrat“ – für jeden Wahlbezirk eine.

Die Erstellung und Bearbeitung obliegt dem jeweiligen Wahlausschuss.

Wenn die Wahlausschüsse personenidentisch besetzt sind, könnten auch gemeinsame Wähler/-innenlisten (OKR + KV) erstellt werden. Vorteil dabei: Die Stimmabgabe muss am Wahltag nur in einer Liste vermerkt werden, nicht in zwei Listen. Es gibt dann pro Pfarrei so viele Wähler/-innenlisten, wie Wahlbezirke der OKR-Wahl vorhanden sind. Es existiert dann allerdings keine „Wähler/-innenliste Kirchenvorstand“ für die gesamte Pfarrei, sondern die „Wähler/-innenliste Kirchenvorstand“ ist aufgeteilt auf mehrere Wahlbezirke  und ist in die „Wähler/-innenlisten Ortskirchenrat“ integriert. Da die Erstellung dieser gemeinsamen Wähler/-innenlisten aufwändiger/fehleranfälliger  ist, wird von dieser Option abgeraten.

Kann ein und dieselbe Wahlurne an unterschiedlichen Orten aufgestellt werden?

Ja, die Wahlurne kann beispielsweise im Zuge der Vorabendmesse am 14.11.2020 an einem Ort aufgestellt werden und am 15.11.2020 zum Sonntagsgottesdienst an einem anderen Ort.

Es ist sicherzustellen, dass die Wahlurne sicher versiegelt ist.

Welche Wahlunterlagen sind aufzubewahren, welche zu vernichten?

Falls es Einsprüche gegen die Wahl gibt, müssen ggf. die vorhandenen Unterlagen geprüft werden. Daher sind alle vorhandenen Unterlagen zunächst aufzubewahren, bis alle Einspruchsverfahren beendet sind.

Die Aufbewahrung erfolgt im Pfarrbüro. Verantwortlich ist der Vorsitzende des Wahlausschusses.

Nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren muss lediglich das Wahlprotokoll dauerhaft im Pfarrarchiv aufbewahrt werden.

Alle anderen Unterlagen sind - erst dann - datenschutzkonform zu vernichten. Dies betrifft insbesondere das Wählerverzeichnis, sowie Kandidaten/-innenvorschläge, Einverständniserklärungen, Aushänge, Anträge, Stimmzettel etc.

Es empfiehlt sich aber bei der Vernichtung von Unterlagen, die Kandidaten/-innen betreffen, die Konstituierung der Gremien und die Berufung weiterer Mitglieder abzuwarten, um ggf. auf diese Unterlagen zurückgreifen zu können.

Außerdem sind auf der Pfarrei-Webseite personenbezogene Daten (Kandidaten/-innenlisten, Auszählungsergebnisse, Wahlausschuss-Mitglieder…) nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach der endgültigen Beendigung aller Einspruchsverfahren zu löschen.

Dauerhaft sollten auf der Webseite nur die aktuellen Mitglieder der Gremien stehen.

Kontakt

Dr. Christian März
Stellvertretender Leiter Hauptabteilung Pastoral und Verkündigung, Leiter Abteilung Diakonische Pastoral
0351 31563-310
christian.maerz@bddmei.de

Adresse

Käthe-Kollwitz-Ufer 84
01309 Dresden