Ortskirchenrat und Pfarreirat
Die pastoralen Gremien
Die strukturelle Neuordnung der Pfarreien in unserem Bistum machte auch eine Reform der Ordnung der pastoralen Gremien für unsere Pfarreien erforderlich. Um hier die notwendigen Vorarbeiten zu leisten, wurde im Sommer 2016 eine Arbeitsgruppe gebildet. Diese setzte sich zusammen aus Vertretern/-innen des Katholikenrates, der Berufsgruppe der Gemeindereferenten/-innen, des Priesterrates und zwei Mitarbeitern/-innen der Abteilung Kategorial- und Gemeindepastoral. Die Erarbeitung der neuen Ordnung war auch an die Gruppe der Pfarrgemeinderatsvorsitzenden rückgekoppelt. Auf dieser Grundlage entstand die neue Ordnung für den Ortskirchenrat und den Pfarreirat.
Um die Erfahrungen aus der ersten Amtszeit einfließen zu lassen, wurden diese Ordnungen angepasst. Die aktuelle Fassung der Gremienordnung sowie die Wahlordnung, die seit 04. Juli 2024 gelten, können Sie hier abrufen.
Der Ortskirchenrat ist das Gremium, das in den Gemeinden vor Ort gewählt wird und die Interessen der jeweiligen Gemeinde vertritt. Auch berufene Mitglieder und Vertreter/-innen der kirchlichen Orte sind dabei. Der Pfarrer ist geborenes Mitglied, kann sein Amt aber an ein Mitglied des Ortskirchenrats oder eine andere Person aus dem Team der Hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/-innen delegieren.
Der Pfarreirat ist das Gremium, in dem sich entsandte Vertreter/-innen der einzelnen Ortskirchenräte, sowie das Team der hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/-innen und Vertreter/-innen der kirchlichen Orte und weitere berufene Mitglieder zusammenfinden. Der Pfarreirat hat die Anliegen im Blick, welche die gesamte große Pfarrei betreffen.
Pfarreien, die keine Ortskirchenräte haben, wählen zwar den Ortskirchenrat - dieser ist aber mit dem Pfarreirat gleichzusetzen und so zu bezeichnen.
FAQ Ortskirchenrat und Pfarreirat
Was geschieht in einem ersten Treffen der gewählten und geborenen Mitglieder des OKR vor der konstituierenden Sitzung?
Bei dem ersten Treffen erfolgt die Beratung über die Berufung weiterer Mitglieder, damit diese dann an der konstituierenden Sitzung teilnehmen können und die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden stattfinden kann.
Bis wann sollen sich die neuen pastoralen Gremien (Ortskirchenrat, Pfarreirat) konstituiert haben?
Ortskirchenrat und Pfarreirat sollten innerhalb von drei Monaten nach der Wahl (10.02.2025 bzw. 17.02.2025) zur konstituierenden Sitzung einberufen sein.
Was geschieht in der konstituierenden Sitzung des OKR?
- Wahl des/der Vorsitzenden
- Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden
Achtung: Der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin können erst gewählt werden, wenn auch die berufenen Mitglieder an der Sitzung teilnehmen konnten.
Wer gehört zum Vorstand des OKR?
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der Pfarrer (oder das von ihm delegierte Mitglied)
In welcher Form findet die Berufung weiterer Mitglieder in den OKR statt?
Die Berufung in den OKR erfolgt stets durch den Pfarrer nach Anhörung der gewählten Mitglieder des OKR und ggf. nach Anhörung des von ihm in den Vorstand delegierten Mitglieds.
Die Bestätigung erfolgt schriftlich. Hierfür kann die Mustervorlage 04 OKR Einverständnis Berufung und Datenübermittlung und die dazugehörige Mustervorlage 05 OKR/Pfarreirat Datenschutzinformationen berufene Mitglieder verwendet werden.
Wer hat beratende Stimme im OKR?
- Berufene nichtkatholische Mitglieder
- Hauptamtliche pastorale Mitarbeitende der Pfarrei (außer dem Pfarrer oder der Person, die von ihm delegiert wurde, diese/-r hat Stimmrecht)
Was sind die Aufgaben des Vorstands des OKR?
- Erstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Sitzungen des OKR
- Sorge um Protokollierung
- der/die Vorsitzende vertritt den OKR nach außen
Wann ist der OKR beschlussfähig?
Wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Wenn er beim ersten Treffen nicht beschlussfähig war, ist er beim zweiten Treffen beschlussfähig, wenn erneut fristwahrend mit gleicher Tagesordnung eingeladen wurde und auf die sich ergebende Beschlussfähigkeit hingewiesen worden ist.
Ist die Sitzung des OKR öffentlich?
Die Sitzungen des OKR sind öffentlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, wenn Personalangelegenheiten beraten werden. Zudem kann die nichtöffentliche Beratung eines Tagesordnungspunktes beschlossen werden.
Was passiert in der konstituierenden Sitzung des Pfarreirates?
- Wahl des/der Vorsitzenden
- Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden
- Wahl des Vertreters/der Vertreterin für den Katholikenrat (Mitteilung an den Katholikenrat - 07 Pfarreirat Mustervorlage Meldung Katholikenrat)
Achtung: Der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin können erst gewählt werden, wenn auch die berufenen Mitglieder an der Sitzung teilnehmen konnten.
Was passiert, wenn ein in den Pfarreirat gewähltes Mitglied ausscheidet?
Der betreffende OKR wählt ein neues Mitglied in den Pfarreirat. In der Regel wird von jedem OKR die gleiche Anzahl an Personen in den Pfarreirat delegiert.
Wer gehört zum Vorstand des Pfarreirates?
- der/die Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der Pfarrer
Wie wird der Vorsitz und die Stellvertretung des Vorsitzes des Ortskirchenrates und des Pfarreirates gewählt?
Es wird in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Stellvertretung wird in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden in einem eigenen Wahlgang gewählt.
Achtung: Der Vorsitzende/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin können erst gewählt werden, wenn auch die berufenen Mitglieder an der Sitzung teilnehmen konnten.
Wie verhält es sich mit der Entsendung eines Mitglieds des Pfarreirats in den Kirchenvorstand bzw. umgekehrt?
PfVG
§ 9 Zusammensetzung des Kirchenvorstandes
(1) Dem Kirchenvorstand gehören an:
4. ein vom Pfarreirat fakultativ aus seiner Mitte entsandtes Mitglied
Ordnung für den Ortskirchenrat und den Pfarreirat im Bistum Dresden-Meißen
§ 16 Zusammensetzung des Pfarreirates
(4) Der Pfarrer soll nach Rücksprache mit dem Pfarreirat weitere Mitglieder berufen:
d. ein Mitglied des Kirchenvorstands, sofern es nicht schon unter den gewählten Mitgliedern vertreten ist;
Beide Regelungen sind gültig und schließen einander nicht aus. Der Sinn der doppelten Verzahnung ist die gegenseitige Information. Praktisch erfolgt dies so:
Wenn der Pfarreirat konstituiert ist, kann er (muss aber nicht) eine Person in den Kirchenvorstand entsenden. Diese wird dort vollgültiges Mitglied.
Der Kirchenvorstand entsendet nicht aktiv in den Pfarreirat, sondern es wird jemand durch Pfarrer/ Pfarreirat aus dem Kirchenvorstand in den Pfarreirat berufen. Der Kirchenvorstand kann aber nach Beratung eine Empfehlung aussprechen, welches Mitglied in Frage kommt. Dieses KV-Mitglied wird durch Berufung auch vollgültiges PR-Mitglied.
Beide Vorgänge sind fakultativ: Wenn ein Gremium nicht möchte, dass es im anderen Gremium repräsentiert ist, oder wenn sich keine Person für diese Aufgabe findet, unterbleibt die Entsendung/Berufung. Es müssen nicht zwingend "Entsandte in beiden Richtungen" vorhanden sein.
Es kann sich also:
a) um zwei Personen handeln, die jeweils in das andere Gremium aufgenommen werden.
b) um nur eine Person handeln, die Mitglied im Gremium 1 ist, dann zusätzlich in das Gremium 2 aufgenommen wird. Diese Person kann formell nicht in das Gremium 1 zurück entsendet/berufen werden, da sie dort schon Mitglied ist. Dem Geiste nach nimmt sie aber diese Funktion wahr: Sie versteht sich in jedem Gremium auch als Vertreter des anderen Gremiums.
Über diese personelle Verzahnung hinaus, bzw. anstelle dieser, ist die Zusammenarbeit der Gremien mindestens durch folgende Regelung gewährleistet:
PfVG
§ 19 Zuständigkeit des Kirchenvorstandes
(5) Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung der Mitglieder des Kirchenvorstandes und des Pfarreirates statt, um gemeinsam wichtige pastorale Fragen zu besprechen. Über Einladung und Tagesordnung setzen sich die Vorsitzenden beider Gremien ins Einvernehmen.
Hier finden Sie die aktuelle Ordnung für den Orstkirchenrat und Pfarreirat, die Übergangsregelung für Pfarrgemeinderäte und die Ordnung für die bisherigen Pfarrgemeinderäte
Die aktuelle Ordnung für Ortskirchenräte und Pfarreiräte finden Sie hier:
Im Herbst 2020 fanden im Bistum Dresden-Meißen Ortskirchenratswahlen statt. Bis dahin galt für die neugegründeten Pfarreien eine Übergangsregelung. Diese finden Sie hier:
Hier finden Sie die Ordnung für die bisherigen Pfarrgemeinderäte im Bistum Dresden-Meißen.
Hier finden Sie die Wahlordnung für die bisherigen Pfarrgemeinderäte im Bistum Dresden-Meißen.
Downloads
Kontakt
pastoral@bddmei.de
Adresse
Käthe-Kollwitz-Ufer 84
01309 Dresden
Kontakt