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Bistum Dresden Meissen
26. Oktober 2021

Der aktuellen Corona-Situation angepasstes Infektionsschutzkonzept

Update vom 26. Oktober 2021

Grundsätzlich ist zu sagen, dass für den kirchlichen Bereich die bisherigen Regelungen erhalten bleiben, d.h. für Zusammenkünfte zu Gottesdiensten gilt unverändert das „Infektionsschutzkonzept für öffentliche Gottesdienste“ vom 26. August 2021 ohne generelle Beschränkung des Zutritts bspw. durch 3G-oder 2G-Regel; für Zusammenkünfte zu anderen kirchlichen Veranstaltungen gilt nach wie vor, dass die entsprechenden staatlichen Regelungen analog gelten. So gelten beispielsweise für den Kinder- und Jugendbereich die entsprechenden Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe, für religiöse Bildungsveranstaltungen die für Bildungsveranstaltung usw.

Allgemein geändert haben sich die Indikatoren für das Erreichen der Vorwarn- bzw. Überlastungsstufe, für die nun für die Vorwarnstufe bei 650 Covid-19-Patienten auf Normalstation und 180 Covid-19-Patienten auf Intensivstation, für die Überlastungsstufe bei 1300 Patienten auf Normalstation bzw. 420 Intensiv-Patienten „ausreichen“. Sollte die Vorwarnstufe für den Freistaat erreicht werden, ändert sich für kirchliche Veranstaltungen zunächst jedoch nichts, nur private Zusammenkünfte ungeimpfter Personen werden beschränkt.

Einige Erläuterungen zu häufig gestellten Fragen:

Derzeit liegt in Sachsen allen Landkreisen die Inzidenz über 35, so dass die sog. 3G-Regel für kirchliche Veranstaltungen jenseits der Gottesdienste gilt. Schulpflichtige Kinder- und Jugendliche werden in der Schule regelmäßig getestet und gelten deswegen durchgehend  (auch in den Ferien) als getestet. Das sog. „2G-Optionsmodell“ ist weiterhin möglich, bpsw. wenn besondere Situationen dies vor Ort als sinnvoll erscheinen lassen. Diese Maßnahme ist entsprechend der Verordnungen gegenüber dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Chorgesang im Gottesdienst ist möglich. Zum Vortrag selbst darf, der Mund-Nase-Schutz zur besseren Textverständlichkeit abgenommen werden. Für die Proben wie für Aufführung gilt entsprechend der Sächsischen Verordnung bei Inzidenz über 35 die sog. 3G-Regel. Zu beachten sind außerdem nach der ergänzenden Allgemeinverfügung die Hygieneauflagen:

„5. Besondere Hygieneregeln für Angebote der Musik- und Tanzschulen, für Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren

[…] Beim Singen wird empfohlen, zwischen den Singenden beziehungsweise nach vorn und hinten ein Abstand von zwei Metern einzuhalten und zwischen Sänger und Gesangsleiter einen Abstand von drei Metern einzuhalten. […]

d) Besondere Hygieneregeln für Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren: Beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten werden Maßnahmen empfohlen, die das Entzerren der Personenströme ermöglichen. Regelmäßige Lüftungspausen (idealerweise Querlüftung, spätestens nach 20 Minuten) sind zwingend einzuhalten und die Gesamtprobenzeit ist möglichst kurz zu halten. Nach jeder Probe oder Aufführung ist gründlich zu lüften (mindestens 15 Minuten).“

Vorbereitungen auf Weihnachten (bspw. Krippenspielproben, Weihnachtsgottesdienste etc.) sollten nach den aktuellen Regelungen als Erwartungshorizont erfolgen. Hier ist insbesondere für die zu erwartenden vollen Gottesdiensten mit den Räten sorgfältig vor Ort zu prüfen, inwiefern bspw. die ausnahmsweise Nutzung der 3G-Regel und damit die Aufhebung von Mindestabständen beim durchgängigen Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Frage kommt. Ohne Frage bedürfte es hier einer breiten Information im Vorfeld bzw. sinnvoller Konzepte (bspw. mittels Kooperationspartner) bspw. zur Testung vor Ort o.ä.

Für Rückfragen stehen Dr. Daniel Frank und Dr. Samuel-Kim Schwope Ihnen zur Verfügung.