Trotz Angebot des Bistums: St.-Benno-Buchhandlung stellte Geschäftsbetrieb ein
zum Jahresende 2020
Dresden. Mitten im Corona-Lockdown hat die St.-Benno-Buchhandlung im Haus der Kathedrale ihren Geschäftsbetrieb zum Jahresende eingestellt. Um Unschärfen in der Berichterstattung dazu zu begegnen, anbei einige Informationen zum Thema aus Sicht des Bistums:
Vorangegangen war die einseitige Kündigung des Mietvertrages durch die Unternehmerin im September 2020. Erst Ende November äußerte sie den Wunsch, die Buchhandlung unter deutlicher Mietreduzierung doch weiterführen zu wollen. Ungeachtet der Tatsache, dass bereits der seit 2004 unveränderte geltende Mietzins deutlich unterhalb der ortsüblichen Mieten liegt, signalisierte das Bistum zusätzliche Unterstützung, sofern die Ertragskraft des Unternehmens diese tatsächlich erforderlich macht.
Die Analyse der Jahresabschlüsse sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergaben, dass die St.-Benno-Buchhandlung im normalen Geschäftsbetrieb die Miete in bisheriger Höhe ohne Weiteres erwirtschaften kann. Für die aktuelle Sondersituation wurde der Geschäftsführerin ein neuer Vertag angeboten, der rückwirkend zum 1. April 2020 und bis zum 31. Dezember 2023 eine Reduzierung der monatlichen Grundmiete um mehr als 30% auswies. Diese Grundmiete entsprach dabei exakt dem Vorschlag der Unternehmerin. Gleiches galt für die Vereinbarung einer ergänzenden umsatzabhängigen Mietkomponente. Das Bistum akzeptierte zudem Gewinnausschüttungen zur Abdeckung des Unternehmerlohns – ebenfalls in seitens der Unternehmerin gewünschten Höhe. Darüber hinausgehende Gewinne sollten nach Auffassung des Bistums je zur Hälfte im Unternehmen belassen und für die umsatzabhängige Mietkomponente verwendet werden. Das entsprechende Gesamtangebot des Bistums wurde durch das Unternehmen leider nicht angenommen.
Das Bistum hatte bereits im Frühjahr gezeigt, dass es in der Sondersituation zu deutlichen Zugeständnissen bereit ist. So wurden proaktiv bereits ab April 2020 alle Mieten sowie Betriebskostenvorauszahlungen gestundet und nachfolgend ein signifikanter Mietverzicht angeboten. Auch für die Beräumung des Geschäftes nach Ende des Mietverhältnisses wurde eine zusätzliche mietfreie Frist eingeräumt.
Die Kündigung der Geschäftsräume ist aus Sicht des Bistums eine persönliche und unternehmerische Entscheidung der Eigentümerin, die zu respektieren ist. Das Bistum wird nun beginnen, nach einer neuen Nutzung des prominent gelegenen Ladenlokals zu suchen.
Weiterer Beitrag zum Thema vom 21. Oktober 2020 - hier klicken...